Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Wenn eine Es soll jedoch die Versicherung dergleichen Mobiliarvermögens bei mehreren Feuer- 
Wnde2“’i Versicherungs = Anstalten zulässig seyn, wenn dieß Vorhaben vorher, mie Angabe Hin- 
bei dem Mobi= länglicher Bewegungsgründe, z. B. weil erweislich die beabsichtigte Versicherung, wegen 
liarvermögen ihres Umfangs, von einer Anstalt niche hat übernommen werden mäögen, der Obrigkeit 
Statt finden angezeigt, und von dieser, mit Zustimmung des Amtshauptmanns, genehmige worden ist. 
mag. 
V. III. 
Bestrafung der Hat Jemand diesen Vorschriften (9#. I. und II.) dadurch, daß er entweder, nach 
Uibertretung Publication gegenwärtiger Verordnung, sein Vermögen in einer nach Obigem nicht er- 
dieser Derschiii- laubten Weise hac versichern, oder vor Bekanntmachung dieses Gesetzes abgeschlossene, 
« zufolge desselben aber ferner nicht zulaͤssig gewesene Versicherungen, nach Ablauf der 
Zeit, fuͤr welche die Versicherung geschehen war, verlaͤngern lassen, entgegen gehandelt, 
so ist 
a) in dem Falle, wenn ein Brandschaden an den versicherten Gegenstaͤnden sich noch 
nicht ereignet hat, der Contravenient mit einer Geldbuße von einhundert Thalern 
— — oder, wenn diese nicht von ihm einzubringen waͤre, mit einem dreimonatlichen 
Gefaͤngnisse zu bestrafen, und uͤberdieß behufige Vorkehrung von dessen Obrigkeit in Zeiten 
zu treffen, damit, wenn, waͤhrend der Dauer dieser Versicherungen bei andern Anstalten, 
ols bei der in Unserem Markgrafthume Oberlausit bestehenden Brand-Versicherungs- 
Anstale, ein Brandschaden an den versicherten Gegenständen entstehen sollte, die aus je- 
nen solchen Falls zu verhoffenden Vergütungen confiscirt werden können. Wird aber 
b) die Contravention erst nach dem gänzlichen, oder theilweisen Verluste der ver- 
sicherten Gegenstände entdeckt, so soll der gesammte Berrag der dafür aus andern 
Feuer-Versicherungs-Anstalten, als der oberwähnten Brand-Versicherungs-Anstalt, zu 
erwarkenden Eneschädigungssummen consiscirt, oder, wenn zur Confiscation niche mehr 
zu gelangen seyn möchte, solcher aus dem Vermögen des Contravenienken eingebrache, 
oder, wenn auch dieß nicht thunlich, derselbe, der Uibertretung dieses Gesetzes halber, 
mit einer, nach der Größe der Versicherungssummen und den sonstigen Umständen, zu 
bemessenden Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten belegt werden, dafern nicht etwa wi- 
der den Contravenienten zugleich, wegen Verdachts der Brandstifcung, eine Unctersuchung 
anhängig und, in Folge derselben, auf eine härcere Bestrafung erkannt werden sollte, 
durch welche jene Gefaͤngnißstrafe absorbirt wird. 
n. IV. 
Er Demncchst darf Niemand eine Agentschafe, oder ähnliche Vollmache für die Feuer- 
schaften für Versicherungs = Anstalr zu Leipzig, oder auswärtige Anstalren der Are übernehmen, der 
Fener-Verst= niche vorher von der Obrigkeit seines Wohnorts hierzu Erlaubniß erhalten hat. 
sersenns,n Diese Erlaubniß ist, wenn die Statuten der Anstale der Behörde noch niche be- 
keitliche Erkaub= kannc sind, nach vorheriger Einforderung derselben, lediglich mie Genehmigung der Ober- 
nic nöthig, Amets-Regierung, auch nur an völlig rechtliche und zuverlässige Männer zu ertheilen.
	        
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