Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 240 ) 
". 3. 
Gleich zu achten der Verbürgung C(und daher in diesem Geseße darunter mie zu ver- 
steben) ist es, . 
1) wenn eine Ehefrau Darlehne aufnimmé, um den Ehemann der Nothwendig- 
keic, dieselben aufzunehmen, zu überbeben, oder um damit Schulden des Ehe- 
mannes zu kilgen; 
2) wenn sie, zur Sicherstellung eines Gläubigers des Ehemannes, Forderungen 
aberitt, oder verpfändet, Faustpfänder oder Hppotheken bestellt; wenn sie auf 
Rechte, die ihr wegen des Einbringens, oder anderer Forderungen an ihren 
Ehemann, Sicherheit verschaffen sollen, Verzicht leistee, oder einem Gläubiger 
des Ehemannes nachzustehen verspricht. 
1 §4. 
In Ansehung der §. 3 ur. 2 erwähnten Verzichtleistung komme nichts darauf an, 
ob sie in Beziehung auf einen bestimmten Gläubiger des Ehemannes, oder ohne dieselbe 
gescheben. · 
JedochistderFall,wenndieEhefraubeiderVeråußerungeinerSachedesEhei 
mannes ein ihr daran zustehendes Pfandrecht aufgiebt, nicht wie eine Verbuͤrgung zu be— 
urtheilen. 
6. 5. 
Der compekente Richter (F. 1) ist derjenige, unter welchem die Ehefrau fuͤr ihre Per— 
son steht. 
Nur in den Faͤllen, wenn das Hauptgeschaͤft, oder die Verbuͤrgung die Mitwirkung 
des Richters einer unbeweglichen Sache erfordert, mithin wenn der Ehemann seinem Gläu- 
biger eine Hypothek einraͤumt und die Ehefrau sich uͤberdieß verbuͤrgt, oder wenn diese dem 
Glaͤubiger des Ehemannes eine Hypothek bestellt, oder eine mit einer ausdruͤcklichen Hypo- 
thek versehene Forderung verpfaͤndet, oder zu Sicherstellung abtritt, ist auch dieser Richter 
fuͤr competent zu halten. 
g. 6. 
Uibrigens ist der Richter befugt, dem Ehemanne die Gegenware bei den F. 1, Nr. 1. 2 
angegebenen Handlungen zu untersagen. 
. 7. 
Die Verbürgung einer Ehefrau für ihren Ehemann, bei welcher die §. 1 vorgeschrie- 
benen Föôrmlichkeiten nicht beobachtet sind, ist ungültig.
	        
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