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Hat insonderheit die Ehefrau zugleich mie dem Ehemanne einem Dritéen auf die Are
sich verpflichtet, daß Eins für das Andere haften soll, so ist sie nur zu ihrem Ancheile ver-
bunden, dafern sie sich nicht auch hiervon durch den Beweis, daß das ganze Geschäft eine
vermäntelte Verbürgung enthalte, zu befreien vermag.
Ferner kann dieselbe, wenn die ungültige Verpflichtung für den Ehemann in der Be-
stellung eines Unterpfandes bestand, auf unentgeldliche Herausgabe des Faustpfands, oder
auf Cassarion der Hypothek klagen.
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Das aus einer, nach F. 7, ungültigen Verbürgung der Ehefrau für den Ehemann Be-
zablee foll jedoch niche zurückgefordert werden.
G. 9.
Obne Anwendung der §. 1 geordneken Förmlichkeiten wird eine Ehefrau aus der Ver-
burgung für den Ehemann verbindlich,
1) soweit sie dadurch nichts von ihrem Vermögen verlor, oder gar Vortheile er-
langte, die eine Schätung zulassen und worauf sie sonst kein Reche hatte;
2) wenn sie eine Handelsfrau ist und die Verbürgung Handelsangelegenheiten
betrifft;
3) wenn sie bei Geschäften, bei welchen die Buͤrgschaft nicht in die Augen faͤllt,
nicht darzuthun vermag, daß sie die Thatsachen, wodurch dieselben zu Ver—
bürgungen werden, (3z. B. bei den F. 3, Nr. 1, erwähnten Darlehnen, den
eben daselbst angegebenen Zweck, oder, wenn der Ehemann mit ihrem Wissen
ihre Sache verpfändec, das ihr daran zustehende Eigenthum) dem Glubiger
angezeigt, oder, daß dieser jene Thatsachen anders woher gewußt habe.
. 10.
Der Fall, wenn eine Ehefrau einem Dritten durch falsche Vorspiegelungen von dem
Vermögen ibres Ehemannes, oder durch die falsche Angabe, daß sie kein Einbringen habe,
verleiter, ihrem Chemanne etwas zu ereditiren, ist nach den Grundsätzen über die Verbind-
lichkeiten aus einem Betruge zu beurtheilen.
". 11.
Ist eine ungültige Verbürgung der Ehefrau für den Ehemann auf die Arc geschehen,
daß dieser seiner Verpflichtung ganz entledige werden sollte, (§. 2) so bleibt die Verbind-
lichkeit desselben bei Kräften.
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