Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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schriften in den Verordnungen Unserer Landesregierung und Ober-Amts · Regierung, vom 
26sten April und 2 1ten Mai 1823, (Gesetsammlung v. J. 1823, S. 87 und 91) 
bei Kräften. 
G. 7. 
Bestätigung Die Bestätigung der besondern Geschlechtsvormünder kann, ohne Rücksicht auf den 
der Curatoren. Gerichtsstand der Frauenspersonen, von jedem, die dec allgemeinen aber nur von dem per- 
sönlich competenten Richter der Curandinn erfolgen. Beziehe sich jedoch eine allgemeine 
Curatel nur auf die ein unbewegliches Gue (I. 3, Num. 4) beereffenden Angelegenheiten, 
so kann die Bestätigung auch von dem Richter der gelegenen Sache gescheben. 
Ein incompetenter Richter b, der einen allgemelnen Curakor (I. 4, Num. 1, a. b.) 
bestätigt, ist um fünf Thaler zu bestrafen. 
S. S# 
Die zu einzelnen Handlungen deputirten Mitglieder der Justizcollegien und Seadt- 
räthe, andere zu einzelnen Handlungen abgeordnete Gerichtspersonen, soweit sie zum Pro- 
kocolliren befuge sind, ingleichen Nokare, dürfen zu den Geschäften, die vor ihnen ver- 
bandele werden, ebenfalls Curatoren bestärigen. 
G. -. 
Uiber die Bestätigung ist dem Curakor ein Zeugniß (Curatorium) auszuhändigen. 
Zu unterlassen ist jedoch dessen Ausstellung bei besondern Vormündern, wenn das Geschäft, 
wozu sie bestelle sind, vor dem Bestätigenden selbst unternommen wird. 
. 10. 
Beitritt der Der Beitritt eines Geschlechesvormundes kann vor, bei, oder nach dem Geschäfre 
Curatoren und e 
— rfolgen. 
Folgen, wenn .. . ... 
er fehlt. Er ist anzunehmen, wenn der Vormund bei einem Geschaͤfte gegenwaͤrtig ist, und 
demselben nicht widerspricht. 
In Ansehung des nachherigen Beitritts wird aber vorausgesetzt, daß zur Zeit dessel— 
ben die Curatel noch bestehe, und die Frauensperson ihre Erklaͤrung noch nicht zuruͤckge— 
nommen habe. Daß der nachher beitretende Curator schon zur Zeit des Geschaͤfts selbst 
bestaͤtigt gewesen sei, ist nicht erforderlich. 
S. 11. 
Sind einer Frauensperson mehrere Curatoren bestaͤtigt, so gnuͤgt der Beitritt Eines 
derselben.
	        
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