Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Dieß gile nicht nur in dem Falle, wenn sie mehrere allgemeine hak, sondern auch 
dann, wenn ihr ein allgemeiner und ein besonderer bestelle ist. Nur muß der Beitrecende, 
dafern er nicht zu dem Geschäfte, wozu er gebraucht wird, besonders bestätige ist, zu der 
Klasse dieser Geschäfte, oder zu allen Angelegenheiten bestellt seyn. (§. 4.) 
6. 12. 
Handlungen, wozu, nach F. 3, ein Geschlech svormund erfordere wird, sind, wenn 
der Beitritt desselben sehlt, in Ansehung der Franensperson unverbindlich. 
. 13. 
Bei solchen aber, wodurch beide Theile verpflichtet werden sollen, steht es dem andern 
Theile frei, der Frauensperson, durch ihren persönlich competenten Richter, oder auch, bei 
Vergleichen in Processen, durch den Proceßrichter, aufgeben zu lassen, daß sie den Bei- 
critt eines Curators zu ihrer Erklärung annoch beibringe. 
Diese Beibringung ist derselben, mit Einräumung einer Scchhsischen Frist, unker der 
Verwarnung aufzugeben, daß sonst das Verhandelte auch den Ansuchenden nicht weiter 
verbinden werde. 
Unterbleibt die Beibringung, so tritt, nach Ablauf der Frist, sofort die angedrohete 
Wirkung ein. 
S. 14. 
Eine Frauensperson kann das aus einem, in Gemäßheit des §. 12, für sie unver- 
bindlichen Geschäste bereits Geleistete zurückfordern. Es kann aber auch, wenn das Ge- 
schäft nach 9. 13, oder durch die Erklärung der Frauensperson, dasselbe nicht halten zu 
wollen, für den andern Theil unverbindlich wird, dieser das ihr schon Geleisteke zurück- 
verlangen. 
In beiden Fällen kommen die Grundsätze zur Anwendung, welche gelten, wenn ekwas 
unter einer aufschiebenden Bedingung geleistet ist, und die Bedingung nicht eintritt. 
6. 15. 
Eine Handlung ist darum noch nicht unverbindlich, weil der dabei gebrauchte Curator, 
den Bestimmungen in F. 6 entgegen, die Curatel übernommen, oder beibehalten bat, oder 
von einem incompetenten Richter bestärige worden ist. 
. 16. 
Auch wird eine Frauensperson dann verbindlich, wenn sie wissentlich, oder aus Irrthum 
Gesetzsammlung 1828. 4 ( 44 )
	        
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