Verhaͤltnisse
der Curatoren
zu den Cu-
randlunen.
( 248)
Jemanden für ihren Geschlechesvormund ausgiebt, und dieser dem Geschäfte beitrite.
Uiberdieß sind in einem solchen Falle die Frauensperson und der Beitretende, wenn die
salsche Angabe wissentlich geschiehe, jedes um zwei bis fünf Thaler zu bestrafen.
ß. 17.
Bei Geschaͤften zwischen einer Frauensperson und ihrem Curator, ingleichen bei Ge-
schaͤften derselben mit andern Personen, sofern der Curator daran ein Interesse hat, das
mit dem seiner Curandinn im Widerspruche steht, ist, in soweit uͤberhaupt der Beitritt eines
Geschlechtsvormundes erforderlich ist, ein anderer Curator zuzuziehen.
Ist dieses nicht geschehen, so gilt dasselbe, was in 9. 12, 13, 14, verordnet ist; es
waͤre denn, daß dem andern Betheiligten das widersprechende Interesse des Curators,
welcher beigetreten ist, nicht bekannt gewesen sei, als in welchem Falle der Beitritt
gültig ist.
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Uibrigens haben Richter und die S. 8 genannten Personen amtshalber dafür zu sorgen,
daß die vor ihnen von Frauenspersonen unternommenen Handlungen, so weit es nach F. 3
nöthig ist, unter dem Beitritte eines Curators geschehen, und daß über die Bestätigung
desselben kein Zweifel obwalte. ODieser Pflicht werden sie auch in dem 9H. 16 angegebenen
Falle nicht überhoben.
*m
Der Geschlechtsvormund soll bei den Geschäften, wozu er gebrauche wird, der Cu-
randinn mit Rathe beistehen, und ist daher in Ansehung der Verantwortlichkeir nur wie ein
anderer Rathgeber zu beurtheilen. Ohne Verantwoctlichkeit kann er einem Geschäfte bei-
ktreken, wenn die Curandinn seinen Rath, davon abzustehen, nicht befolge. Uebrigens hat
eine Pflichtverlezung von Seiten des Curators auf die Gültigkeit des Geschäfts selbst
keinen Einfluß.
6. 20.
Uiber Geschäfte, wozu er gebrauche worden ist, kann er, auch nach beendigter Curatel,
weder für die Curandinn zeugen, noch gegen dieselbe zu einem Zeugnisse genöthige werden.
. 21.
Die Curatek machkt ihn niche unfähig, von der Curandinn Bollmache zu Processen, oder
andern Rechtsgeschäften anzunehmen. Zur Ercbeilung derselben bedarf es nicht der Zu-
ziehung eines andern Geschlechtsvormundes.