Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(∆ 240 ) 
6. 22. 
Handlungen, woj#u, nach der erläuterten Proceßordnung ad Tir. VII. 6. 3, in An- 
sebung der daselbst genanncen Personen, keine Vollmacheé erfordert wird, darf der Curator 
für seine Curandinn ebenfalls ohne Vollmacht unternehmen. Auch bewerdek es bei der 
Bestimmung in der allgemeinen Kreiskagsordnung 9. 20, (Gesetzsammlung v. J. 1821, 
S. 102,) nach welcher Curatoren für ihre Curandinnen auf Kreistagen erscheinen dürfen. 
". 23. 
Ein Honorar für das, was der Geschlechesvormund bloß als solcher gechan hat, kann 
er nur dann fordern, wenn es ihm versprochen worden ist. 
ß. 24. 
Eine Frauensperson kann ihren Curakor beliebig entlassen; es kann aber auch dieser Beendigun der 
die Curatel zu jeder Zeit aufgeben. Geschlechtsvor- 
Z„ , , »» mundschaft. 
Die Aufhebung der Curatel auf jene oder diese Art, oder mit Einwilligung beider 
Theile, wird jedoch erst von dem Zeitpunkte an guͤltig, wo sie Demjenigen, der den Curator 
bestaͤtigt hatte, angezeigt worden ist. Diesem ist uͤbrigens in den gedachten Faͤllen auch 
das Curatorium zuruͤckzugeben. 
g. 25. 
Ferner wird die Curatel durch die Verheirathung der Curandinn beendigt, und zwar 
auch in Ansehung des Vermoͤgens, woruͤber der nunmehrigen Ehefrau die freie Verfuͤgung 
zusteht. 
C. 26. 
Die Veränderung des Gerichtsstandes der Curandinn hatc auf die Curatel keinen 
Einfluß. 
6. 27. 
Vollmachten, die mit Zuziehung eines Curakors ausgestelle sind, bleiben gültig, wenn 
auch die Curakel, in Gemäßheit des §. 24, oder durch den Tod des Curators, oder wegen 
eines andern, die Person desselben betreffenden Umstandes, (§.6. 5, 6,) oder durch die Ver- 
beirathung der Curandinn aufhörk, jedoch in dem zuletzt gedachten Falle, nur in Ansehung 
des 9. 25 erwähnten Vermögens. 
( 44“ )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.