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6. 22.
Handlungen, woj#u, nach der erläuterten Proceßordnung ad Tir. VII. 6. 3, in An-
sebung der daselbst genanncen Personen, keine Vollmacheé erfordert wird, darf der Curator
für seine Curandinn ebenfalls ohne Vollmacht unternehmen. Auch bewerdek es bei der
Bestimmung in der allgemeinen Kreiskagsordnung 9. 20, (Gesetzsammlung v. J. 1821,
S. 102,) nach welcher Curatoren für ihre Curandinnen auf Kreistagen erscheinen dürfen.
". 23.
Ein Honorar für das, was der Geschlechesvormund bloß als solcher gechan hat, kann
er nur dann fordern, wenn es ihm versprochen worden ist.
ß. 24.
Eine Frauensperson kann ihren Curakor beliebig entlassen; es kann aber auch dieser Beendigun der
die Curatel zu jeder Zeit aufgeben. Geschlechtsvor-
Z„ , , »» mundschaft.
Die Aufhebung der Curatel auf jene oder diese Art, oder mit Einwilligung beider
Theile, wird jedoch erst von dem Zeitpunkte an guͤltig, wo sie Demjenigen, der den Curator
bestaͤtigt hatte, angezeigt worden ist. Diesem ist uͤbrigens in den gedachten Faͤllen auch
das Curatorium zuruͤckzugeben.
g. 25.
Ferner wird die Curatel durch die Verheirathung der Curandinn beendigt, und zwar
auch in Ansehung des Vermoͤgens, woruͤber der nunmehrigen Ehefrau die freie Verfuͤgung
zusteht.
C. 26.
Die Veränderung des Gerichtsstandes der Curandinn hatc auf die Curatel keinen
Einfluß.
6. 27.
Vollmachten, die mit Zuziehung eines Curakors ausgestelle sind, bleiben gültig, wenn
auch die Curakel, in Gemäßheit des §. 24, oder durch den Tod des Curators, oder wegen
eines andern, die Person desselben betreffenden Umstandes, (§.6. 5, 6,) oder durch die Ver-
beirathung der Curandinn aufhörk, jedoch in dem zuletzt gedachten Falle, nur in Ansehung
des 9. 25 erwähnten Vermögens.
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