2 252 ).
eines Alkers= oder andern Vormundes bedürfen; indem sonst der g. 1 zur Anwenbung
kommc.
Ferner sind alle Bestimmungen in J. 9. 4—27, auch in Ansehung der Ehefrauen und
Töchker, so weit bei denselben von bestätigten Curakoren die Rede ist, anzuwenden. Jedoch
ist, so viel die von einer Ehefrau aus einer Bürgschaft für den Ehemann geleistete Zahlung
becriffe, der Vorschrift in §. 8 Unsers Mandats, über dle Verbürgungen der Frauensper-
sonen, vom Csen dieses Monaks nachzugeben.
. 37.
2) im Vetreff Handelsfrauen können alle Precesse und andre Geschäfte, welche Handelsangelegenhei-
der Handels= ten betreffen, ohne Zuziehung eines Geschlechtsvormundes betreiben.
frauen.
. 38.
5.) wegen der Frauenspersonen, die eine Vormundschafe für Andre führen, bedürfen in den darauf
Bermnderin- sich beziehenden Angelegenheiten nur dann des Beitrikts eines Curakors, wenn dieser, da-
2 fern das Geschäfe sie selbst beträse, nöthig seyn würde.
6. 39.
4.) wegen der Eine Inländerin, die sich im Auslande aufhälk, ist gegenwärtigem Gesetze ebenfalls
Imänderinnen unterworfen, so weit ihre Handlungen im Inlande Wirkung haben sollen. Dasselbe gile
im Auslande, " . .. «,«.. -, . .
und der Aus= von Ausländerinnen, die im Königreiche Sachsen anwesend sind. Erklärungen einer Aus-
länderinneu. länderin im Auslande, mithin auch die von ihr daselbst ausgestellrten Vollmachten, sind
gültig, wenn sie entweder nach diesem Gesetze, oder nach den Gesetzen des Orts, wo die
Erklärung geschab, besteben können.
F. 40.
Aufhebung Alle bisherige Bestimmungen über die bestärigee Geschlechtsvormundschafe, sie mögen auf
früherer Be- allgemeinen Gesehen, Stakuten, Gewohnheiten, oder auf dem Gerichtsgebrauche beruhen,
Fiungen. so weit sie nicht im Vorstehenden ausdrücklich bestätigt sind, werden hiermic aufgeboben.
. 41.
Anfang der Ge- Dieses Gesetz krict den 1 ten Februar 1829 in Wirksamkeit. Rückwirkende KrafL ist
setzkraft und demselben beizulegen, so weic es bisher streitige Rechtsfragen enescheidet, und die Ent—
wwnene scheidung zur Aufrechthaltung solcher Geschäfte dient, die noch niche durch rechtskrästige
Enescheidungen, oder gültige Vergleiche abgerhan send.
Hiernach hat sich Jedermann, den es angehl, zu achten,