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G. 3.
Die Verbindlichkeit des Vakers zum Unterhalte endige sich mie dem vollendeken vier-
zehnten Jahre des Kindes.
F. 4.
Der Vater hat auch die bei der Geburt und Taufe des Kindes, ingleichen, wenn das-
selbe vor dem vollendeken vierzehnten Jahre stirbe, die beim Begräbnisse aufgelaufenen noth=
wendigen Kosten zu tragen.
%% 5.
Die Einrede, die Vaterschaft sei ungewiß, weil die Mutter sich mit Mehrern einge-
lassen habe, ist nicht zu beachten, und zwar ohne Unterschied, ob die Mutter, oder ein Vor-
mund des Kindes die Klage angestellt hat. Es steht jedoch dem in das Ganze Verur-
theilten frei, von den Uibrigen einen verhältnißmäßigen Beitrag, der, in Ansehung bder jähr-
lichen Uncerhaltungssumme, nach ihrem ungefähren Vermögen oder Einkommen zu bestimmen
ist, mietelst besonderer Klage zu fordern.
E. 6.
Wenn der Vater eines unehelichen Kindes verstorben, oder zu dessen Ernährung etwas
beizueragen unfähig ist, so tritt (wie in Unsern alten Erblanden, durch die 2 8#e Deeision
vom Jahre 17 46, bereits vorgeschrieben ist) die Verbindlichkeit der Mucter ein, das Kind
aus ihren eigenen Mitteln zu erziehen, und wenn auch diese nicht vorhanden, oder bierzu
unvermögend sind, so sind die Großälcern mütterlicher Seite, und in deren Ecmangelung
endlich die Großältern väterlicher Linie dazu anzuhalten. In Fällen, wo hiernach die
Alimentationsverbindlichkeit der letztern eintritt, sind die in vorstehenden 99. 1 bis 5 in
Ansebung des Vaters getroffenen Bestimmungen gegen sie ebenfalls gültig.
*r*.
Gegenwéreiges Gesetz ist auch auf bereits eingetrekene Fälle anzuwenden, soweit niche
rechtskräftige Entscheidungen, oder gültige Vergleiche vorhanden sind.