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45.) Bekanntmachung des Geheimen Finanz-Collegü,
die Land= und Mieth-Kutscher, und die von selbigen zur Postcasse zu ent-
richtende Abgabe betreffend;
dom 12ten November 1828.
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IhroJ Königl. Majestät von Sachsen rk. N. 24c. baben für angemessen erach-
tet, die zeither wegen der Land- und Mieth-Kurscher bestandenen gesetzlichen Vorschriften,
namentlich die Bestimmungen im Artikel 16, 17 und 18 der Postordnung vom 1 3ten Juli
1713, in dem, zu deren Einschärfung, unterm 1 Aien August 1725 ergangenen General=
mandate, in der Verordnung vom 6ten September 1753, und endlich in den späterbin
ergangenen erläuternden Rescripten, aufzuheben und, state derselben, die Erlassung eines be-
sondern Regulativs zu genehmigen geruher; welches in den gesammten Königl. Scchsischen
Landen, von und mit dem 1len Januar 1829 in Kraft creten soll, und bierdurch im Nach-
folgenden zu Jedermanns Wissenschaft gebracht wird:
. 1.
Grund der Ein- Obgleich sich Jedermann zu seinem Reisefortkommen der Lohnkutscher und Miethpferde
kuenune zer bedienen kann: so erfordert doch die Verbindlichkeit der Postmeister und Posthalter, zum
* Dienste der Extraposten, Leute, Pferde und Geschirr zu unter halten, daß das Gewerbe der
Lohnkutscher und Lohnfuhrleure, so wie die Beförderung der Reisenden mit Miethpserden,
einigen Einschränkungen unterworfen werde.
6. 2.
Abgabensatz der Alle inländische und fremde Land-, Lohn= oder Mieth-Kuescher sollen künftig von einer
kohnpferde. jeden, auf zwei Meilen und weiter sich erstreckenden Personenfuhre, von Orten oder über
Orte, wo Poststationen oder Posthaltereien bestehen, nach allen Orten bin, neun Pfennige
für das Pferd und die Meile, ohne Rücksiche auf die Zahl der Personen, und ohne
Uncerschied, ob sich diese ihres eignen, oder eines gemierheten Wagens bedienen, als Abgabe
an die Postcasse encerichten, dagegen aber von der Gleitsabgabe überall, wo solche biöher
erhoben wurde, gänzlich befreiec seyn.
C. 3.
Wo die Abgabe Gedachte Abgabe ist, gegen Empfang eines Erlaubnißscheins zu Verrichung der Lohn-
Etiichtet wird. fuhre, ant die Postanstalt desjenigen Sächsischen Gebieksortes, von wo die Lohnkutscher ab-
fabren, und für den ganzen Weg der Reise, im Voraus zu entrichten. Besindet sich da-
selbst keine Postanstale, so ist die Abgabe auf der nächsten Sächsischen Station, über welche