Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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die Fahrk bei Verfolgung der Post-- und Land-Seraße gescheben muß, und zwar von da 
ab, zu entrichten. Da, wo die Posthalterel von der Postexpedition getrennt ist, wie im 
Dresden, Leipzig, Budissin, Zittau, Chemnitz 2c., sind die Erlaubnißscheine bei ersterer zu 
lösen; an solchen Orten aber, wo sich Postexpedielonen ohne Posthalterei besinden, werden 
diese Scheine von den Postoerwalcern ausgestellt. 
F. 4. 
Bei Lohnfuhren in das Ausland muß die Abgabe bis zur ersten ausländischen Grenz= Lohnfuhren 
Post-- Statlon, oder, wenn keine ausländische Station berühre wird, bis zu dem Punkte, mch und aus 
wohin mit Sächsischem Postgespann gefahren werden kann, berechnec und encricheer werden. 6 
Lohnkutscher, welche mie Personen aus dem Auslande kommen, haben die Abgabe bei der 
Postanstalt des ersten Sachsischen Post-Stations-Orces, welchen sie auf der Post- und 
Land-Straße passiren mussen, und von dlesem Orte ab gerechnec, zu bezahlen. 
5. 
Die Abgabeencrichtung für die Rückreise mit Personen geschiehe an dem Orte, wo solche Rückfahrt. 
angetreten wird, wenn daselbst eine Postanstalt bestehe, oder, wenn dieß nicht der Fall ist, 
im nächsten Stationsorte, und zwar ohne Unterschied, ob dieselben Personen, welche auf der 
Hinreise miegefahren sind, zurückkehren, oder ob andere Personen zurückbefördert werden. 
Es. kann demnach für die Hin= und Rückfahrt nicht ein und derselbe Schein angewende 
werden. 
S. 6. 
Nach Berichtigung der Abgabe erhält der Lohnkutscher einen Schein, welcher den Na- Inhalt der Er- 
men des Eigenhümers des Geschirres, den Zeitraum, für welchen er güleig ist, die Reise= laubnißscheine. 
tour nebst der Meilenzahl, nach dem Orte, bis wohin die Abgabe enerichcer wird, die 
Pferdezahl, den Abgabebetrag und den Namen der den Schein unentgeldlich ertheilenden 
Postanstalt enthalten muß. « 
9«7. 
Durch diesen Schein, welchen der Lohnkutscher waͤhrend der Reise bei sich fuͤhren muß, Legitimatien 
hat er sich gegen die zur Controle verpflichteten und darnach fragenden Post-, Geleits· und durch die Er- 
Accis-Offieianten, auch Gendarmen so wie in Städten gegen die Tporschreiber und Thor- laubnißscheine. 
waͤrter, ohne Weigerung, und bei zwei Thalern Strafe, zu legitimiren, daß er den gesetz- 
maͤßigen Abtrag berichtigt hat. Die Thorschreiber und Thorwaͤrter werden besonders und 
bei gleicher Strafe angewiesen, keinen Lohnkutscher, wenn nicht der geloͤsete Schein vorge- 
zeigt und richtig befunden worden ist, passiren zu lassen.
	        
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