Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

266 ) 
F. B. 
Weiterreise. Ein solcher Schein ist niemals weiter, als bis zu dem darin angemerkten Orte guͤltig. 
Wird der Lohnkutscher, oder der Reisende, der sich der Miethpferde bedient, veranlaßt, 
weiter zu fahren, so hat ersterer, in beiden Faͤllen, die Abgabe von neuem, nach den obi— 
gen Bestimmungen, und zwar an dem Postorte selbst, von wo ab die Reise fortgesetzt wird, 
oder auf der naͤchsten beruͤhrt werdenden Poststation zu entrichten. 
G. 9. 
Dergleichen Die früh Morgens oder in der Nache abfahrenden Lohnkutscher haben den Erlaubniß- 
Scheine werden schein bei dem Postmeister, Posthalter oder Postverwalter ihres Orts, wo moͤglich, immer 
Faͤllen auch in des Tages zuvor zu loͤsen; jedoch sollen diese Postbeamten in außerordentlichen und dringen— 
der Nacht aus- den Faͤllen sich nicht entbrechen, dem ab- oder durchfahrenden Kurscher jene Scheine auch 
gefelt, in der Nacht auszustellen. 
F. 10. 
Ablieferung Nach vollenderer Reise muß der gedachte Schein bei der Sacchsischen Postanstalt des 
Neser Scheine. Orts, wohin er lautek, abgeliefert werden. Gehe die Reise nach einem inländischen Orte, 
wo keine Postanstalt ist, so muß der Schein bei der ersten Poststation, die bei der Rückreise 
berührt wird, oder bei derjenigen Starion, welche ihn ereheilt hat, abgegeben werden. Gehr 
die Fuhre ins Ausland, so ist der Schein an die Grenz-Accis-Einnahme abzuliefern. 
G. 11. 
Berechnung des Bei Ausstellung dieser Erlaubnißscheine wird die Entkfernung auf die ganze Tour der 
Abgabebetrags Reife ermittelt, und der Aberag dafür in conventionsmäßigen Münzsorten erhoben. Für 
nach den Rei- 1 Meile über die volle Meilenzahl bis zum Bestimmungsorte, wird nichts, fuͤr Meile 
darüber, die Hälfte des obigen Normalsatzes erhoben, 2. Meile aber für eine volle gerechner. 
Es sind demnach für 2 Pferde auf 2 bis 24 Meilen 3 gr., auf 27 Meilen 47 gr., auf 
24 bis 34 Meilen 4 gr., auf 34 Meilen 5 gr., auf 4 Meilen 6 gr. u. s. f. zu erheben. 
Der Abtrag wird nur nach den festgesetzten Postmeilen der Tour, welche der Lohnkut- 
scher angiebt, wie solche der in den Posthäusern öffentlich aushängende Meilenzeiger ergiebe, 
nicht aber nach den im Publico oft nur nach Gundünken angenommenen Cnefernungen be- 
rechnet. Geht die Lohnfuhre über einen Post-Scations-Oct hinaus nach einem Orte, wo 
sich keine Postanstalt besindet: so wird die zwischen beiden Orten angenommene Enefernung 
entweder nach Maßgabe der allgemeinen Post-Speditions--Tabelle, oder, wenn diese die 
Entfernung von dem zuletzt berührc werdenden Postorte ab nicht enthälr, nach Angabe des 
Lohnkutschers, zu der bis zum letzten Postorte ausfallenden Meilenzahl mitgerechnet.
	        
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