Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Dagegen sind die Lohnkutscher, welche von Orken abfahren, wo keine Postpferde 
zu haben sind, für die Srrecke bis zur nächsten Poststation oder Posthalterei, von Be- 
zahlung des Aberags befreit. Die nächste Scation auf der Land= und Post-Scraße darf 
jedoch eben so wenig, als von den aus dem Auslande kommenden Lohnfuhren die erste Säch- 
sische Grenzstation, in der Absiche, den Aberag zu hincerziehen, umgangen werden, widrigen- 
falls die gesetzliche Conkraventionsstrafe eintrite, und überdleß der defraudicte Abtrag nach- 
gezablt werden muß. 
S. 42. 
Jeder Mieth= oder Lohn-Kurescher, welcher ohne den gesetzlichen Erlaubnißschein, oder Strafe der Ab- 
auf einer theilweisen Hincerziehung des geordneten Aberags zur Postcasse, durch falsche An- uuein 
gabe seiner Reiserouce, oder absichtliche Umgehung eines Stationsorts, oder durch Ausspan- « 
nung kurz vor dem eigentlichen Endpunkte der Reise, betroffen wird, faͤllt in eine Geld— 
strafe von zehen Thalern, wovon drei Viertheile in die Post-Hülfs-Casse fließen, und ein 
Viertheil dem, oder denen zukommen soll, welche den Uiberereter beim nächsten Postamte, 
oder beim Ober-Post-Amcte namhafe anzeigen. Diese Strafe, nebst dem Hincerzogenen 
Abgabebetrage, ist von dem Contravenienten entweder bei dem Postmeister oder Postverwal- 
ter, dem die Anzeige zunächst gemache worden ist, oder welcher die Hinterziehung selbst ent- 
decke hac, soforc zu erlegen, oder, auf Requisition des Ober-Post-Amts, von der ordentli- 
chen Obrigkeit des berreffenden Lohnkutschers, nebst den entstandenen Kosten, ohne Verzug 
einzutreiben und zum Ober-Post-Amte einzufenden. 
. 13. 
Von der Abgabe sollen befreic seyn: 
a) alle Spatzierfuhren auf die benachbarten, weniger als zwei Meilen entsernten Städte, Abgabebefrei- 
Dörfer, Landgüter, Weinberge 2c. ungen. 
b) die in Unsern Civil= und Militalr-Angelegenhelten reisenden Diener, welche ein 
Vorspannpatent haben und sich damit legitimiren; 
c) alle Fuhren, welche mic gemeinen Leiter= und Korb-Wagen, die weder bedeckt sind, 
noch, nach Art der Courierchaisen, in Riemen oder Kecten hängen, geschehen, und wobei 
hauptsächlich die damit fahrenden Personen keine Koffer, oder sonstiges schweres Gepäcke, 
sondern höchstens nur ein kleines Packet oder Mantelsack bei sich führen. Diese Befrelung 
genießen auch, während der Leipziger Messen, die sogenannten Rollwagen, wenn sie obige 
Eigenschaften sämmrlich haben, so wie die Fuhren der Handwerker, Wilrthschaftsbeamcen 
und Landleute, welche mit Waaren, oder ländlichen Erzeugnissen beladen sind, deren Be- 
förderung also Hauptsache ist, wenn auch außer dem Eigenthümer des Fuhrwerks noch einige 
Leute gelegentlich mirfahren; ferner dergleichen leer zurückgehende gewöhnliche Frache-, Ar- 
beits= und Wirthschafts-Wagen, die zum Transporte von Waaren, Getreide und andern
	        
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