Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(269 ) 
S. 16. 
Wenn ein Postmeister oder Posthalter erfaͤhrt, daß ein solcher Reisender sich mit Mieth= Verfahren ge- 
„ . .. . ,genderglecchen 
pferden binnen 48 Seunden weiter, oder zurückbringen lassen will, hat er denselben, mit Contraventio= 
Beziehung auf dieses Verboc, bescheiden zu erinnern, dem Fuhrmanne, oder Lohnkurscher nen. 
aber die Beförderung zu untersagen, und wenn dieses fruchtlos bleibe, durch Beistand der 
Obrigkeit zu veranstalten, daß der Fuhrmann nicht aus den Thoren oder Schlägen gelassen 
werde, auch über einen solchen Vorfall, ohne Verzug, Anzeige zum Ober-Post-Amte zu 
erstatten. 
6. 17. 
Lohnkurscher und andere Fuhrleute, welche Reisende regelmäßig von einem Orke zum Verbot regel- 
andern befördern, und damié ein eignes Gewerbe kreiben, dürfen diese Reisen nicht an be- mosiger koh- 
stimmten Tagen der Woche, oder des Monaks verrichten, noch dieserhalb eine öffentliche simmten Ta- 
Bekanntmachung ergehen lassen, widrigenfalls sie für diesen Eingriff in die postmägige Be- gen. 
förderung mit einer Geldbuße von zehen Thalern, und, nach Befinden, härterer Strafe 
belegt werden sollen. Eben so wenig dürfen Lohnkutscher Reisende, die mit der ordinairen- 
oder mit Extra-Post an einem Orce angekommen sind, bei ihrer Ankunfe vor, oder in den 
Posthäusern einladen, sich ihres Gespanns zur etwanigen Weiter= oder Zurück-Reise zu 
bedienen. 
1. 
Alles und jedes den Königlichen ordinairen= und Erkra-Posten auf den Straßen be- Ausweichen. 
gegnende, oder vor ihnen herfahrende Fuhrwerk muß, ohne Ansehen der Person, dem ere- 
Pestillon, oder Posteinspänner, sobald er ins Horn stößk, unweigerlich und zur gehörigen ponhorns, der 
Zeit, bei Vermeidung einer Strase von zehen Thalern, ausweichen, und darf eben des-Postmontur, 2c. 
balb Niemand, außer den Postillons und Einspännern, welche Königliche Posten, oder 
Ertraposten befördern, sich des Posthorns, der Postlioree und sonstigen Insignien bedienen, 
bei zwanzig Thalern Geld= und außerdem einer zweimonatlichen Gefängnißstrafe. 
.. 19. 
Außer dem Gepäcke, welches die Reisenden, so der Lohnkutscher befördert, als ihr Verbot der 
Eigenthum bei sich führen, ist keinem Lohnkutscher des In= und Auslandes gestatter, an-Mitnahme vof- 
dere Effecten und Packete bis zum Gewichte von 20 Pfund, oder versiegelte und ver- iähiser iure 
schlossene, mithin auch zugenähte, oder nur zugeklebte Briese, mic oder ohne Inlagen, zur 
gelegentlichen Bestellung anzunehmen, zu sammeln und zu befördern, bei Serafe von 
zehen Thalern, für jeden verbotswidrig beförderten Brief, oder andern Gegenstand. Im 
Bertretungsfalle haben die Post- und Accis-Officianten diese Strafe sofort von dem Con- 
travenienten einzuziehen, übrigens aber den wegen dergleichen Contraventionsfällen im All- 
gemeinen bestehenden gesetzlichen Vorschristen gemäß zu verfahren. 
Eesetzsammlung 1828. . 48 )
	        
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