. 20.
Vertretung der Im Bezug auf alle und jede Contraventionen, Ercesse und Ungebührnisse haben die
Eneruerer Lohnkurscher, oder andere Pferdeverleiher, ihre Knechte und Kurscher, während der ihnen
aufgetragenen Fahre, zu vertreten.
C. 21.
Einrechnung Die von den Poststationen und den Posterpeditionen ausgestellten Erlaubnißscheine
der pcenn-Fuhte sollen mie einer das Quartal durchlaufenden Nummer bezeichnet, und in das, nach einem
bestimmeen Formulare einzurichtende, Manual pflichtmäßig eingetragen werden. Am
Schlusse des Quartals wird die Berechnung der Abgabe, gegen den Genuß des zehnten
Anecheils von der Einnahme, geferkigt und solche, bei zwei Thalern Strase, mie dem
Manuale gleichlautend, nebst dem erhobenen Gelde, oder ein Vacatschein zur Ober-Post-
ames-Casse eingesendet.
Wemn ein Postofsiciant die erhobene Abgabe ganz, oder zum Theil unterschlägk, oder
mit dem Lohnkutscher zu Minderung der Abgabe colludirt: so soll derselbe deshalb zur
Untersuchung gezogen und, neben Erstartung der, der Casse entzogenen Abgabe, nachdrück-
lich bestrast werden.
6. 22.
Verfahren ge— Wenn Gleits- und Accis-Officianten, Gendarmen, Thorschreiber und Thorwaͤrter
sen die ontra— irgend einen Unterschleif der Lohnkutscher und Fuhrleute bemerken, haben sie solchen, bei
zwei Thalern Strafe, und Ersatz der durch ihre Verschweigung der Casse entzogenen Ab-
gabe, dem nächsten Postamte, oder dem Ober-Post-Amte, genau und deutlich, besonders
auch im Bezug auf die Beschaffenheit des Wagens, anzuzeigen; auch in zwetfelhaften
Fällen den Kuescher zu dem Postmeister, oder Postrerwalter des Orts zu verweisen, da-
mit dieser, zum Behuf seiner zu erstattenden Anzeige, genaue Erkundigung einziehe und,
nach Befinden der Umstände, die ermangelrde Abgabe ganz, oder zum Theil einbringe;
wie denn in einem solchen Falle die Kurscher nicht eher, als bis sie sich wegen geschehe-
ner Berichtigung legitimiren, oder den Abgabe= und Straf-Betrag deponiren, abfahren
dürfen. «
§—23«
Behandlung Alle-zfremdenLandeninUnsereLandekommendeLand-,Mieth-undLoanurschec-,
UYFrJJIlIFLJS werden be. Passirung der ersten Sächsischen Poststation, und bei ihrer Zuruͤckfahrt, allent—
schen Lohnkut= alben, wie die inländischen, und nach vorstehenden Vorschrifren behandelr, und dürfen ohne
scher. genügende Legitimation wegen der §. 4 bemerkten Abgabe nicht passiren, sondern sind an
die Postanstalt des Orts, wo sie angehalten werden, oder den Erlaubnißschein häcken lösen
sollen, zu verweisen. Die betreffende Postanstalt# Hat von ihnen das erste Mal nur die