Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

. 20. 
Vertretung der Im Bezug auf alle und jede Contraventionen, Ercesse und Ungebührnisse haben die 
Eneruerer Lohnkurscher, oder andere Pferdeverleiher, ihre Knechte und Kurscher, während der ihnen 
aufgetragenen Fahre, zu vertreten. 
C. 21. 
Einrechnung Die von den Poststationen und den Posterpeditionen ausgestellten Erlaubnißscheine 
der pcenn-Fuhte sollen mie einer das Quartal durchlaufenden Nummer bezeichnet, und in das, nach einem 
bestimmeen Formulare einzurichtende, Manual pflichtmäßig eingetragen werden. Am 
Schlusse des Quartals wird die Berechnung der Abgabe, gegen den Genuß des zehnten 
Anecheils von der Einnahme, geferkigt und solche, bei zwei Thalern Strase, mie dem 
Manuale gleichlautend, nebst dem erhobenen Gelde, oder ein Vacatschein zur Ober-Post- 
ames-Casse eingesendet. 
Wemn ein Postofsiciant die erhobene Abgabe ganz, oder zum Theil unterschlägk, oder 
mit dem Lohnkutscher zu Minderung der Abgabe colludirt: so soll derselbe deshalb zur 
Untersuchung gezogen und, neben Erstartung der, der Casse entzogenen Abgabe, nachdrück- 
lich bestrast werden. 
6. 22. 
Verfahren ge— Wenn Gleits- und Accis-Officianten, Gendarmen, Thorschreiber und Thorwaͤrter 
sen die ontra— irgend einen Unterschleif der Lohnkutscher und Fuhrleute bemerken, haben sie solchen, bei 
zwei Thalern Strafe, und Ersatz der durch ihre Verschweigung der Casse entzogenen Ab- 
gabe, dem nächsten Postamte, oder dem Ober-Post-Amte, genau und deutlich, besonders 
auch im Bezug auf die Beschaffenheit des Wagens, anzuzeigen; auch in zwetfelhaften 
Fällen den Kuescher zu dem Postmeister, oder Postrerwalter des Orts zu verweisen, da- 
mit dieser, zum Behuf seiner zu erstattenden Anzeige, genaue Erkundigung einziehe und, 
nach Befinden der Umstände, die ermangelrde Abgabe ganz, oder zum Theil einbringe; 
wie denn in einem solchen Falle die Kurscher nicht eher, als bis sie sich wegen geschehe- 
ner Berichtigung legitimiren, oder den Abgabe= und Straf-Betrag deponiren, abfahren 
dürfen. « 
§—23« 
Behandlung Alle-zfremdenLandeninUnsereLandekommendeLand-,Mieth-undLoanurschec-, 
UYFrJJIlIFLJS werden be. Passirung der ersten Sächsischen Poststation, und bei ihrer Zuruͤckfahrt, allent— 
schen Lohnkut= alben, wie die inländischen, und nach vorstehenden Vorschrifren behandelr, und dürfen ohne 
scher. genügende Legitimation wegen der §. 4 bemerkten Abgabe nicht passiren, sondern sind an 
die Postanstalt des Orts, wo sie angehalten werden, oder den Erlaubnißschein häcken lösen 
sollen, zu verweisen. Die betreffende Postanstalt# Hat von ihnen das erste Mal nur die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.