Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

Gesetzsammlung 
Königreng Saghsen. 
32. 
  
  
46.) Convention 
über die, im Asten F. des XXIIsten Artikels der, zu Vollziehung des, zwischen Ihro 
Kdniglichen Majestéten von Sachsen und Preußen, zu Wien am 18#½n Mai 1815 ge- 
schlossenen Friedenstractats, und zu näherer Bestimmung der durch diesen Tractat 
veranlaßten Auseinandersetzungen und Auögleichungen, abgeschlossenen Hauptconvention 
vom 2### August 1819, zu besonderer Unterhandlung ausgesebten milden Stiftungen; 
vom 4ten April 1825. 
(Ratificirt Königl. Sächsischer Seits unter dem 1ten Julius 1825, und Königl. Preußischer Seits unter 
dem 7½en Julius 1825.) 
Im Verfolg der, im Art. XXII. 6. 1 der Hauptconvention vom 28sten August 18109, zu Voll— 
ziehung des, zwischen Ihro Königlichen Majestäten von Sachsen und von Preußen, am 1 Sten Mai 
1815 zu Wien abgeschlossenen Friedenseractats, enthaltenen Bestimmung, ist, wegen Auseinander- 
sequng der nachbenannten milden Seiftungen und einiger damie in Berührung stehender Gegen- 
stande, zwischen den unterzeichneten beiderseitigen Königl. Commissarien, vermöge der ihnen dazu 
ertheilten Vollmachten, mit Vorbehale der Genehmigung ihrer allerhöchsten Regierungen, folgende 
Vereinigung getroffen worden. 
J. 
Das Vermögen der, zur Unterstützung armer Predigerwittwen bestimmten, Carpzovischen und Carpzobische 
Pistorisschen Stiftungen wird nach der Anzahl der Predigerstellen in den betheiligten Provinzen —8 Sirorue 
getheilt, wonach sich ein Verhältniß von gen. 
0,52 Hunderttheilen für das Königreich, und 
0, 18 "D — Heezogthum Sachsen ergiebt. 
Dem letztern werden daher, zu Berichtigung seines Antheils, uͤberwiesen: 
a) von der Carpzovischen Stiftung 
108 Thlr. — — in Capitalien zu 53 zinsbar, 
23 Thlr. 13 gr. 4 pf. unzinsbar; 
Gesetzsammlung 1828. ( 49 )
	        
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