Gesetzsammlung
Königreng Saghsen.
32.
46.) Convention
über die, im Asten F. des XXIIsten Artikels der, zu Vollziehung des, zwischen Ihro
Kdniglichen Majestéten von Sachsen und Preußen, zu Wien am 18#½n Mai 1815 ge-
schlossenen Friedenstractats, und zu näherer Bestimmung der durch diesen Tractat
veranlaßten Auseinandersetzungen und Auögleichungen, abgeschlossenen Hauptconvention
vom 2### August 1819, zu besonderer Unterhandlung ausgesebten milden Stiftungen;
vom 4ten April 1825.
(Ratificirt Königl. Sächsischer Seits unter dem 1ten Julius 1825, und Königl. Preußischer Seits unter
dem 7½en Julius 1825.)
Im Verfolg der, im Art. XXII. 6. 1 der Hauptconvention vom 28sten August 18109, zu Voll—
ziehung des, zwischen Ihro Königlichen Majestäten von Sachsen und von Preußen, am 1 Sten Mai
1815 zu Wien abgeschlossenen Friedenseractats, enthaltenen Bestimmung, ist, wegen Auseinander-
sequng der nachbenannten milden Seiftungen und einiger damie in Berührung stehender Gegen-
stande, zwischen den unterzeichneten beiderseitigen Königl. Commissarien, vermöge der ihnen dazu
ertheilten Vollmachten, mit Vorbehale der Genehmigung ihrer allerhöchsten Regierungen, folgende
Vereinigung getroffen worden.
J.
Das Vermögen der, zur Unterstützung armer Predigerwittwen bestimmten, Carpzovischen und Carpzobische
Pistorisschen Stiftungen wird nach der Anzahl der Predigerstellen in den betheiligten Provinzen —8 Sirorue
getheilt, wonach sich ein Verhältniß von gen.
0,52 Hunderttheilen für das Königreich, und
0, 18 "D — Heezogthum Sachsen ergiebt.
Dem letztern werden daher, zu Berichtigung seines Antheils, uͤberwiesen:
a) von der Carpzovischen Stiftung
108 Thlr. — — in Capitalien zu 53 zinsbar,
23 Thlr. 13 gr. 4 pf. unzinsbar;
Gesetzsammlung 1828. ( 49 )