Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

Lehmannische 
Stiftung. 
Buderische 
Stiftung. 
( 274 ) 
b) von der Pistorisschen Stiftung " 
132 Thlr. — — in Capitalien zu 44 2 zinsbar, 
40 Thlr. 2 gr. — unzinsbar, 
wogegen sich dasselbe alle, seit dem öten Junius 1815 eéwa aus diesen Fonds dahin gezahlten, 
und solchenfalls bei künftiger Berechnung nachzuweisenden Unterstützungen anrechnen zu lassen hat. 
II. 
An dem zur Lehmannischen Stiftung für Arme in einigen Städten des Erzgebirgischen Krei- 
ses, ingleichen in den Städten Dresden und Wittenberg, gehörigen Vermögen hat das Herzog- 
thum Sachsen nur in sofern Antheil, als von dem Seifter 2000 Thlr. — — für die Armen 
und Notbleidenden der Stadt Wittenberg ausgesetzt worden sind, und es sollen diese 2000 Thlr., 
wo möglich, durch Aberetung eines, für einen der vom Königl. Kirchenrathe und Ober-Cou- 
Sistorio zu Dresden verwaltet werdenden Fonds, im Herzogehume Sachsen hypothekarisch versicher- 
ten Capitals von gleicher Höhe und zu dem vorhandenen höchsten Zinsfuße, nebst den bis zur 
erfolgenden Auslieferung davon in bisheriger Maße ferner gefällig gewordenen Zinsen, in soweie 
letztere, nach Ausweis der vorzulegenden dießfallsigen Quictungen, nicht bereits an die Localbehörde 
zu Wiktenberg berichtiget seyn sollten, gewähre werden. 
III. 
Die Fonds der Buderischen Seiftung für arme Wenden werden nach dem Verhälnisse der 
Volkszohl in der Ober= und Niederlausiqz und im Amte Stolpen, und miehin nach einem Maß- 
stabe von 
0,4110.#heilen für das Königreich und von 
.0),58900 = Herzogthum Sachsen, 
getheilt; es empfänge jedoch das Königreich, von den zu 5 2 vorhandenen sichern Acuvis, die Summe 
von 4000 Thlr. — — voraus, und übernimmt dafür die Verpflichtung, die in dem Testamente 
des Seifters seinen Verwandten ausgesetten jährlichen Legate, nebst der etwanigen Vermehrung 
derselben, bei Eincritt der dießfalls vom Slifter vorausgesetzten Fälle, vom Empfange dieser Summe 
an, bis wohin das Herzogthum zu diesen Vermächenissen ferner in demselben Verhäleniß, als es 
an dem Vermögen der Seiftung Theil nimmc, dazu beiträgt, allein zu berichtigen und alle des- 
halbige Ansprüche zu vertreten, will auch hierbei die ausländischen, und namentlich die im Königl. 
Preußischen Gebiete wohnenden Legatarien eben so, wie die im Königl. Sachsischen Gebiete wohn- 
haften, behandeln, und ihnen ihre Antheile unter keinem Vorwande jemals vorenthalten lassen. 
Hiernach hat das Herzogehum: 
A.) vom sichern Vermögen 
a) von den, zur Theilung verbleibenden, zu 5 vom Hundere zinsbaren Activis, an 
16,690 Thlr. — —, 9830 Thlr. 9 gr. 10 pf. 
b) von den zu 47 2 zinsbaren Activis, an 3525 Thlr. — 2076 Thlr. 5 gr. 5 pf.
	        
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