Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Art. II. 
Nach diesen, auch bei den etwa später bekanne werdenden, jedoch bereits vor dem 5ten Juni 
1815 errichtet gewesenen Familienstiseungen, in Anwendung zu bringenden, übrigens lediglich für 
diese Art von Stiftungen vertragsweise bestimmten Grundsäßen, und zusolge eines, in Ansehung 
derjenigen Seiftungen, bei denen entweder Seudirende auf Universitäten und Schulen in beiden 
Landestheilen substituire sind, oder vorstehend als entscheidend angenommene Verhältnisse nicht State 
finden, getroffenen Vergleichs, werden die in den Beilagen verzeichneten Stiftungen unter A. dem 
Königreiche, und die unter B. dem Herzogehume Sachsen dergestalt überwiesen, 
1.) daß mie der biernach auf die Regierung des einen Landestheiles übergehenden Aufsiche, zu- 
gleich die Administrations= und Collakur-Gerechtsame, insofern solche landesberrlichen, oder 
sonstigen Behörden in dem andern Landestheile bisher zugestanden, auf die zuerst gedachee 
Regierung übergehen, und hierbei jede Regierung die Vereretung und Eneschädigung der 
etwanigen Aunsprüche der ihr angehörigen, nicht landesherrlichen Behörden übernimmt. 
2.) Es versteht sich jedoch von selbst, daß unter den vorstehend erwähneen landesherrlichen, 
oder sonstigen Behörden nicht diejenigen Familien, oder deren Mitglieder, denen Admi- 
nistrations= und Collatur-Gerechtsame zustehen, verstanden werden, indem dergleichen 
Familien, oder Familienglieder vielmehr, sie mögen sich besinden, wo es sei, die ihnen 
zustehenden Administrations-= und Collatur-Gerechtesame unverändert behalten, sich jedoch 
bei Ausübung derselben der Aufsicht derjenigen Regierung, welcher die Stiftung, nach 
obigen Grundsätzen und den beigesügten Verzeichnissen, überwiesen ist, zu unterwerfen 
schuldig sind. 
Art. III. 
Jede der beiden Regierungen erhält in Ansehung der ihr durch gegenwärtige Convenkion, 
nach deren Beilagen unter A. und B. überwiesenen Familienstiftungen, außer den auf sie, nach 
Obigem, ohnehin übergehenden Rechten, zugleich das Reche, bei erfolgendem Aussterben der berech- 
tigten Familien, nach gesetzlichem, durch die öffentlichen Blätter beider Landestheile bekanne zu 
machendem Aufrufe, und erfolgter rechtskräfriger Präclusion der etwanigen unbekannten Inreressenten, 
über die denselben zugestandenen Genußrechte, insofern nicht schon Substitutionen für diesen Fall 
vom Stifter bestimmt worden sind, auf andere, den Verfügungen desselben möglichst analoge, 
Weise zum Besten des ihr unterworfenen Landestheils zu verfügen, und die den ausgestorbenen 
und präcludirten Familien zugestandenen Collatur= und Administrations-Rechte auszunben. 
Art. IV. 
Die beiderseitigen Regierungen machen sich verbindlich, die Genußrechte der Familien und 
ibrer Glieder, oder der ihnen substituireen Personen, jederzeit aufrecht zu erhalten, und weder den
	        
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