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Genuß-berechtigten Familiengliedern, noch den in deren Ermangelung substituirten Personen, den
Genuß der Stiftungen auf irgend eine Weise zu verweigern oder zu erschweren. In dieser Ab-
sicht wird Folgendes festgesetzt:
1.) die Collakurbehörden sollen auf den Geburks= oder Wohnort der Interessenten, oder bei
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Stipendien auf die Lehranstalt, welche sie besuchen, nie eine andere Ruͤcksicht, als die in
der Stiftung selbst etwa vorgeschrieben ist, nehmen, mithin dem Inlaͤnder, oder dem auf
einer inlaͤndischen Anstalt Befindlichen, als solchem, nie einen Vorzug vor andern, nach der
Stiftung Genuß-berechtigten Individuen geben.“
Sind in den vor dem Sten Juni 1815 errichceken Stiftungsurkunden die Ausdrücke: Kur-
sächsische oder Königl. Sächsische Lande, Kursächsische oder Königl. Sachsische Universitäten
und dergl. gebraucht, so ist daruncer stets der zur Zeit der Stiftung bestandene Länder-
umfang, und unter der Universitär Witctenberg gegenwärcig die Universtcät Halle-Wietenberg, zu
versteben.
Schreiben die fundationsmäßigen Bestimmungen, insonderheit bei Benelicus für Seudirende,
eine Lehranstale, wo diese das Beneficium genießen sollen, namentlich vor, so ist auch
bierauf genau zu halten.
Sind in diesen Bestimmungen alternativ, oder auch cumulativ, tehranstalten beider lan-
destheile, des Königreichs und Herzogthums Sachsen, genannt, so sollen dergleichen Fa-
milienstipendlen auch auf jede derselben, wohin sich der Genußberecheigte zu begeben, seinen
Verhälenissen angemessen findee, ohne Erschwerung des Genusses vergeben werden.
Ist in der Stiftungsurkunde keine tehranstale, wo das Stipendium genossen werden solle,
ausdrücklich genannt, so kann solches von dem Genußberechtigten auf jeder in- oder außer-
balb des Köntgreichs und Herzogehums Sachsen gelegenen Universität bezogen werden.
Melden sich mehrere Genußberechtigte zu einem erledigken Stipendio, so ist zuvörderst das,
nach Befinden, durch die Fundatlion selbst, in Hinsiche auf Nähe der Verwandeschafc, Ar-
muth, oder sonstige Umstände begründere Vorreche, insofern aber die Fundation niches
darüber vorschreibe, lediglich die größere Bedürftigkeit und Würdigkeic zu berücksicheigen.
Beiderseitige Regierungen verpflichten sich, auf genaue Beobacheung vorstehender Be-
simmmungen zu halten. Zu dessen Beförderung haben sich beide Regierungen über fol-
gende Maßregeln vereiniget:
a) diese Uibereinkunft wird, nebst den derselben beigefügeen Verzeichnissen unter A. und
B., in den Gesetzsammlungen beider Seaaten öffentlich bekanne gemacht, um zugleich
die vorhandenen Familienstiseungen und die, in Folge dieser Convention, für die Zu-
kunft regulirten Collacur-, Administrations= und Aufsiches-Verhälenisse zur Kenneniß