Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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der beiderseieigen Uncerthanen zu bringen, und dlesen die eigne Wahrnehmung ibrer 
Gerechesame zu erleichtern. 
b) Es soll in beiden Scaaten, durch eine gesetzliche Verfügung, den Behörden, welche 
Familienstifeungen zu vergeben, zu verwalten und zu beaufsichtlgen haben, die genaue 
Befolgung vorstehender Bestimmungen zur Obliegenheic gemacht, und dabel noch auf- 
gegeben werden, bei jeder Erledigung eines Familien-Süpendhi, wenn sich binnen 
vier Wochen nach Ablauf des letzten Genußcermins keln gqualificirker Geschlechtsver- 
wandter angemelder hac, eine Bekannemachung in einer Sächsischen und einer Preußi- 
schen Zeitung, welche jede Regierung dazu bestimmen wird, zu erlassen, und einen 
Termin zur Anmeldung der Interessenten zu bestimmen. Diese Bekanntmachungen 
sollen, insofern die Kosten derselben nicht aus den Uiberschüssen der Stiftung bestritten 
werden können, jederzeic kostenfrei erpedirt, und bloß die baaren Auslagen dem, in 
Folge des öffentlichen Aufrufs, zunächst zur Perception Gelangenden angerechnet 
werden. 
J0) Den Beschwerden dieß= oder jenseitlger Unter#hanen wegen Hintansehung fundations. 
mäßiger Gerechtsame soll, nach den bereits im F. 7 der Convention vom 2 7' en Juli 
1817 enthaltenen Bestimmungen, jederzeie schleunigst abgeholsen und den Bectheilig- 
ten die ihnen gebührende Entschädigung verschafft werden. 
# Art. V. 
Nach erfolgter beiderseitiger Genehmigung dieser Uiberelnkunft sollen sofore jeder Regle- 
rung die zu den ihr überwiesenen Familienstiftungen gehörigen Fonds, Acten, Urkunden und 
Rechnungen, insoweic sie sich bei Behörden des andern handestheils befinden, und, so viel die 
Fonds betriffe, insofern sie niche in Immobilien, oder unaufkündbaren Capitalien bestehen, aus- 
geantwortek, bis dahin aber alle stifeungsmäßige Zahlungen forkgelelstet, auch die gegenwärcig in 
der Perception von Benesicien aus Familienstistungen stehenden Personen in deren Genuß auf 
dessen Dauer gelassen werden. Die biernach aus dem einen in den andern landestheil auszu- 
liefernden Fonds sollen, nach ihrem dermaligen Activ= und Passiv-Zustande, unverzüglich durch 
beiderseitige Rechnungsbeamte genau ermitkelt und nach einer deshalb zu haltenden Schlußrechnung 
gegenseitig ausgeliefert werden. So viel das hierbel zur Sprache kommende Agio von den der 
Adam Müllerischen und ltudowicus Schnedderschen Familienstiftung gehörigen alten Stiftungs= 
capitalien betriffe, so bleiben die dießfallsigen Ansprüche den nunmehrigen Administrations= und 
Collacur-Behörden zur besondern Verhandlung und, nach Besinden, Ausführung im Wege 
Rechtens vorbehalten. 
Art. VI. 
Da, nach erfolgker Auslieferung der vorstehend gedachten Fonds, Acten, Urkunden und Rech- 
nungen, die Interessenten der aus dem einen in das andere Gebiet übergehenden Familienstiftun=
	        
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