Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

284 XI.I. 
Artikel II. 
Nach § 130 des Polizeistrafgesetzbuches wird folgende Bestimmung eingefügt: 
Ausgrabungen und Funde. 
8 131. 
„An Geld bis zu 150 4h oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer Ausgrabungen nach unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen von geschichtlicher, 
insbesondere erd-, kultur= und kunstgeschichtlicher Bedeutung ohne die durch Verordnung 
vorgeschriebene Genehmigung vornimmt oder den bei der Genehmigung getroffenen 
Anordnungen der Bezirkspolizeibehörde zuwiderhandelt; die Genehmigung darf nur 
versagt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Ausgrabungen in 
gewinnsüchtiger Absicht oder in nicht sachgemäßer Weise unternommen werden; 
2. wer dic durch Verordnung vorgeschriebene Anzeige eines in oder auf einem Grundstück 
zufällig gemachten Fundes von geschichtlicher, insbesondere von erd-, kultur= und kunst- 
geschichtlicher Bedeutung unterläßt, oder wer den im Interesse der Wissenschaft oder 
der Denkmalpflege zur Erhaltung des unveränderten Zustandes der Fundstätten oder 
der Funde getroffenen Anordnungen der Bezirkspolizeibehörde innerhalb der besonders 
festzusetzenden Frist von höchstens einer Woche zuwiderhandelt."“ 
Gegeben zu Badeuweiler, den 25. Juli 1914. 
Friedrich 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 25 Juli 1914.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unserer Ministerien des Innern und der Finanzen und nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Unsere Verordnung vom 26. Juni 1906 die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst 
im Ingenieurbaufach betreffend, in der Fassung Unserer Verordnungen vom 22. Angust 1907, 
6. Oktober 1909, 30. April 1910 und 4. April 1913 wird wie folgt abgeändert:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.