Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Berechnung, binnen vier Wochen nach der von den beiden Allerhöchsten Regierungen erfolgken 
Genehmigung dieser Uibereinkunft, durch baare Zahlung der Capitalien, des verglichenen Agio und 
der Zinsen von den ad 1 gedachten Capitalien, so weit solche rückständig, ingleichen des nach 
Weissensee gehörigen Deposili nebst Zinsen, der ad 6 gedachten Ersatzpost des ad 7 bestimmten 
Vergleichs-Quanii und eventualiter des ad 4 erwähnten Rückstandes, berichtige werden; wogegen 
9) Königl. Preußischer Seits auf den Anspruch des Wiekenberger Stipendienfonds, wegen der 
vom Klosteramte Sonrnzig rückständig gebliebenen Zinsen, an 
3409 Thlr. 18 gr. 3 pf. 
so wie auf alle weiter, wegen der vorstehend gedachten Stiftungen, zu machenden Ansprüche, und 
insbesondere auch wegen der, von der Administration der Weissenseer Commendestiftung, im Mai 
1815, zur Dresdner Rentkammer eingesendeten 1400 Thlr. —. — „ so wie wegen der vorbin 
verlangeen Vertrekung des, zur Deckung der Bezüge bei der unter 6 erwähnten Stifstung, erforber- 
lichen Capitals von 12,750 Thlr. —. —= unbedingt an den Knigl. Sächsischen Fiscus Ver- 
zicht geleistet wird. Auch wird der Aufpruch auf den fernern Bezug der vorhin von der Univer- 
sirär Leipzig jährlich an das Rentame Merseburg eingesendeten Promotionsgelder, mit Vorbehale 
der bisber bereits dahin abgelieferten, aufgegeben. 
B 
Anlangend die Abgaben und Leistungen getheiltee Aemter und Bezirke an Stiftungen, oder 
Institute des Koͤnigreichs und Herzogthums Sachsen, so wird zuvoͤrderst 
1) als Grundsatz festgesetzt, daß nur diejenigen, dem Hauptsitze nach, dem einen Theil ange— 
hoͤrigen Aemter und Bezirke, von denen wenigstens ein ganzer unmittelbarer Amtsort dem andern 
Theile angehoͤrt, als getheilt, diejenigen aber, von denen blos Patrimonialorte, oder blos Antheile 
von unmittelbaren Amtsorten abgetrennt sind, in der gegenwaͤrtigen Beziehung als ungetheilt an— 
gesehen werden sollen. 
2) Nach dieser Voraussetzung uͤbernimmt jede Regierung die ihren Stiftungen und Ignstituten 
zustehenden Bezuͤge aus den solchergestalt fuͤr getheilt zu achtenden Aemtern und Bezirken, und 
entsagt den Ansprüchen auf antheilige Beiträge der andern Regierung, so wie auf Ersatz des bisher 
aus dem einen in das andere Gebiet Geleisteten. 
Hiernach sind namenrlich, was die bisher zur Sprache gekommenen Abgaben der Arc berrifft: 
a) vom Königreiche Sachsen 
aa) die Getreideabgaben vom Amte Möhlberg an den Pfarrer in Gohlis bei Strehla, 
bb) die Geldabgaben vom Amte Torgau an die Pfarrer zu Thammenhain, Sörnewiß und 
Dorfeeichenbach; 
c) das Holzdepurat an den Pfarrer zu Hohburg; 
dd) die Forderungen der Stadt Camenz für die dasigen Kirchen, Schulen und das Hospital; 
hbb) vom Herzogehume Sachsen: 
ga) die Geld-, Holz= und Gerreide-Abgaben des Amtes Mühlberg an das Heinich-Brod-
	        
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