Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(∆ 334) 
Gestife zu Mühlberg, und an die Geistlichen zu Boragk, Kostdorf, Lausa und 
Staritz; 
bh) das Holzdeputat vom Amte Hain an den Pfarrer zu Boragk; 
cc) die Geld= und Getreide -Abgaben des Amces Torgau an die Universität Wittenberg und 
die Geistlichen, Schullehrer, oder andere Percipienten in Torgau, Belgern, Grä- 
senhaynchen, Herzberg und andern Preußischen Orten; 
dd) die Geld-, Getreide= und Holz-Abgaben aus der Stife-Merseburgischen Rentkammer 
an das Domkapitel und die Geistlichen zu Merseburg; 
ee) die Geld-, Getreide= und Holz-Abgaben des Amtes Lüten an den Geistlichen und andere 
Percipienten in Lüten, 
zu übernehmen. 
C. 
Die auf die, nach obiger Bestimmung, für ungetheilt zu achtenden Aemter und Bezirke des 
Königreichs, oder Herzogthums Sachsen, am 5t6en Juni 1815 angewiesen gewesenen Abgaben 
an Seifcungen und Instituke des andern Landestheils sollen serner, wie bisber, gegenseitig forkge- 
leistet werden, und da namentlich das, bei den bisherigen Verhandlungen, Preußischer Seits zu den 
gerheilten Aemtern gerechnete Ame Delißsch, obigem Grundsatze zu Folge, für ein ungetheile zum 
Herzogthume Sachsen gehöriges Ame zu achten ist, so übernimmt die Königl. Preußische Regierung 
alle auf selbigem Haftende Abgaben an Stiftungen beider Landestheile. 
Uibrigens bleiben den beiderseitigen Stiftungen ihre Ansprüche an Staderäthe, Patrimonialgüter, 
oder andere Privakpersonen im andern Landestheile unbenommen, und wird jede Regierung desbalb 
nöthigen Falls rechtlichen Schußz angedeihen lassen. 
D. 
Anlangend die nachträglich zur Sprache gebrachten Punkte, so übernimme 
1) die Königl. Preußische Regierung die von ihr bereits zugestandene Forderung der Höpner- 
schen Seiftung zu Oschatz an die Domaine Seida, nebst dem auf 13¼ pro Cem des Capitals ver- 
glichenem Agio, und nebst den Zinsen, so weit solche rückständig seyn sollten. 
2) Gleichergestalt wird von Seiten des Herzogehums Sachsen das bisher von Königl. Sachsischer 
Seite der Universitäe Leipzig verzinste, sogenannte Weltewitßer Capital als eine, ob verslonem I#n 
rem, auf dem Kammergute Weltewiß haftende Schuld zugestanden. 
Hierüber ist das gegenwärtige Protocoll aufgenommen und in zwei gleichlautenden Eremplarien 
von beiden Seiten vollzogen worden. 
von Globig. von Bünau. von Jordan. 
Nostitz und Jänckendorf. Müller. D. Pinder.
	        
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