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In diesen Fällen soll angenommen werden, daß eine solche Stiftung unter der
Landeshoheit stehe, unter welcher der in Frage kommende Orc gelegen ist, oder die
Ortsbehörde ihren Sitz hat.
Sollte aber
J) bei einer solchen, nach ihren Verhälenissen muthmaßlich auf einen Ore beschränkten
Stiftung, weder die Collacur, noch die Administration örtlich firirer# seyn, so folge die
Stiftung der Landeshohesé des Orkes, in welchem der Stifter zur Zeit seines Ablebens
seinen wesentlichen Wohnsi hatte.
c) Eine Stiftung, die zum Besten einer, theils zu dem Koͤnigreiche, theils zu dem Herzogthume
Sachsen gehoͤrenden Provinz ausschließlich bestimme ist, oder bei welcher Angehörige mehre-
rer, unter beiden Landeshohelten besindlichen Orte zur Theilnahme am Zwecke zugleich beru-
fen sind, ist als eine gemeinschaftliche zu betrachten.
Diese Gemeinschafe soll jedoch dadurch aufgehoben werden, daß
c) wenn die Theilnahme in einem aliquoken Verhältniß, oder überhaupk unbestimme Statt
gefunden hac, die Fonds einer solchen Stiftung zur verhälenißmäßigen Theilung zu
bringen sind, dafern nicht ein einzelnes Stipendium in Frage steht, welchenfalls die
Ausgleichung durch Auskausch, oder sonst zu bewirken ist, worauf dann die abgetheil-
ten, oder durch Auscausch, oder sonstige Vereinigung überwiesenen Stiscungen unter
die ausschließliche Landeshoheic des Theils, für dessen Angehörige sie nunmehr ausschließlich
bestimmt sind, kreten. Sind aber
G)zaus einer Stiftung, welche, nach obigen Grundsäßen, in der Hauptsache unter der Lau-
deshoheit des einen Theils steht, Orten, Instieuten, oder Individuen im andern Lan-
destheile blos gewisse, quantitativ bestimmte Bezüge ausgesetzk, so ist, nach §S. 7 der
unterm Zlen und Gten April 1810 festgeseßcen Grundsätze, ein zu Deckung eines solchen
Bezugs erforderliches, nach fünf vom Hundert, oder, wenn in der Seifcung ein anderer
Zinsertrag angenommen ist, hiernach zu berechnendes Capikal auszuzahlen, infofern niche
der Wille des Scifters einer solchen Absonderung der Fonds entgegen stehr, welchenfalls
es bei fernerer Fortleistung des ausgesetten Bezugs verbleibtc.
(1) Wenn Angehbrige einer zum Königreiche, oder Herzogthume Sachsen ungetheile gehörigen
Provinz, oder eines einzelnen Ortes in einem oder anderm Landestheile, zugleich mit Unter-
thanen einer fremden Regierung zur Theilnahme am Zweck einer Stiftung berufen sind, so
folgt diese Stiftung der Landeshoheit derjenigen Regierung, welcher die in Rede stehende
Provinz, oder der einzelne Ort im Königreiche, oder Herzogthume Sachsen unterworfen ist.
c) Selftungen, zu welchen Angehörige einer Provinz, oder eines Ortes außerhalb des König-
reichs und Herzogihums Sachsen entweder allein, oder mit Unterthanen des Königreichs und
Herzogihums Sachsen zugleich berufen sind, bleiben, in soweit sie nicht wegen ihrer Bestim-
mung für studirende Ausländer auf beiden Universitären, Leipzig und Wittenberg, nach
dem unten, im 9. 3# P,, enthaltenen Gryndsaß, einer Theilung unterworfen sind, in ihren
bisherigen Verhälenissen.
Gesetzsammlung 1828. 57 )