Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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s) Blose Substitutionen, oder Andeutungen der Stifter fuͤr die Collatoren, oder Administrato- 
ren, die sich nicht auf ein bestimmtes oͤrtliches Verhaͤltniß beziehen, sollen fuͤr die Landeshoheit 
über eine Stiftung nirgends enescheidend seyn, jedoch ferner von den beiderseitigen Regierun- 
gen und den ihnen untergebenen Collaturbehörden aufrecht erhalten und eintretenden Falls 
berücksichtiget werden. 
3)) Soviel hingegen diejenigen Stiftungen, bei welchen solche Verhältnisse, die, nach Vorste- 
bendem, über die Landeshoheit entscheidend sind, nicht Stakt sinden, und namentlich die Universi- 
tätsbeneficien für Seudirende überhaupe, ohne ausdrückliche, oder nach 9. 2 b zu beurtheilende, 
präsumtive nähere Bestimmung des Ortes ihrer Herkunfe, oder der Schule, auf der sie vorher ge- 
wesen, betrifft, so sollen 
a) dergleichen Beneficien, sie mögen durch landesherrliche Milde, oder von Privakpersonen ge- 
gründet seyn, insofern sie ausschließlich für eine der beiden Sächsischen Universitären bestimme 
sind, oder der Genuß derselben sonst durch den ausdrücklichen Willen des Stifters, oder eine 
dem Percipienten vorgeschriebene Bedingung, oder Leistung, an eine der gedachten Universitä- 
ten gebunden ist, der Landeshoheit derjenigen Regierung folgen, in deren Gebiete sich diese 
Universitäk befindet. — 
b) Sind aber dergleichen Beneficien für beide Universitäten, eipzig und Wittenberg, alternatio 
oder cumulativ bestimmc, so sind sie als gemeinschaftlich zu betrachten und solchenfalls, nach 
den oben im 9. 2 c emthaltenen Bestimmungen, durch Theilung, Austausch, oder fonstige 
Vereinigung auseinander zu setzen. 
Finder eine Beziehung auf die beiden Universitäten in vorgedachter Art nicht Seate, so 
entscheidet dann 
T) der Ort, wo die Collakur= und Administrations-Behörde am 5ten Juni 1815 ihren festen 
Sitz hacte, insofern ein Befugniß deshalb eneweder einer Communal= oder Patrimonial-Be- 
hörde, oder einer landesherrlichen Behörde, vermöge der ausdrücklichen Anordnung des Stif- 
ters, oder aus einem andern Rechtstitel zusteht, und nicht blos in der Landesverfassung, oder 
in einem Auftrage einer obern Landesbehörde gegründet ist, und zwar dergestalt, daß 
a) wenn der feste Sit der Collatur in dem einen, und der der Administration in dem 
andern Landestheile sich befindet, der erstere den Vorzug erhäle, bingegen 
6) wenn die Collatur entweder in einem Gebiere außerhalb des Königreichs und Herzog- 
thums Sachsen ihren Sis, oder gar keinen, nach Vorstehendem, als entscheidend anzu- 
nehmenden festen Siß hatte, der seste Sig der Administration der speciellen Aussiche, 
insofern sich derselbe in einem der beiden Landestheile besindet, die Norm giebe. 
Bieten aber auch weder Collatur= noch Administrations= und Aufsichts-Verhältnisse 
einen Grund für die Landeshoheic über eine Stiftung dar, so sind dann 
d) eewanige andere Loralbeziehungen, z. B. unbewegliches Vermögen einer Sltiftung in einem 
Landestheile, insofern solches den Hauptbestandtheil des Fonds ausmache, als entscheidend an- 
zusehn, und in Ermangelung aller vorerwähnten Voraussetzungen ist
	        
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