Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Von Michael 1815 an hat jede Rezierung die seitdem gefälligen, obiger Vereinigung zu- 
folge, von ihr selbst zu vertretenden Zinsen des ihrem Sriftungsantheile zukommenden Capiralfonds 
für die ihr angehörigen Genußberechtigten zu verwenden, und hierbei, soviel die Stipendienstiftung 
betrifft, blos diejenigen Individuen, deren Geburtsert in ihrem Gebiete liegt, binsichrlich der Srif- 
tung für Predigerkinder aber blos diejenigen, deren Vater in ihrem Gebiete angestellt wac, als Ge- 
nußberechtigee zu berucksichtigen. 
2) Von der Pelargiussischen Seiftung zu Stipendien für studirende Predigersöhne aus dem, 
bis 5ten Juni 1815 bestandenen, Königl. Sächsischen Ober-Con#istorial= Sprengel erhält das Her- 
zogthum Sachsen, in Räcksicht seiner vormals zu diesem Sprengel gehörig gewesenen Gebietscheile, 
ein auf 300 Thlr. —. —. verglichenes Quantum, binnen 4 Wechen nach Ratification der gegen- 
wärtigen Uibereinkunfe, ausgezahlt. 
3) Von der Kuslebenschen Seipendienstifeung erbält das Herzogehum Sachsen, wegen der Uni- 
versität Witcenberg, ein auf 2000 Thlr. —. — verglichenes Quantum zu Ostern 1876 aus- 
gezablé. 
4) Das Vermögen der Oesterreichischen Stipendienstistung wird, wegen ihrer Bestimmung für 
die beiden Universitäten, Leipzig und Wittenberg, in zwei gleiche Theile gerheilt, und zur Hälfte 
der Königl. Preußischen Regierung ausgeliefert. Uibrigens verpflichten sich beide Regierungen, der 
Freiherrl. Gurschmidischen Familie die ihr stiftungsmäßig gebührende Concurrenz bei der Admini- 
stration und Collatur dieser Sciftung ferner, wie bisher, zuzugestehen. 
5)) Soviel die beiden Callemannischen Stipendienstiftungen betrifft, so wird 
a) die bisher von dem Königl. Sächsischen Ober-Consistorio ausgeübee Administration und 
Collatur der Stiftung zu Slipendien für Studirende auf der Universirät Wittenberg, an die 
Königl. Preußische Regierung abgetreten und der Stiftungsfonds an dieselbe ausgeliefert; 
wogegen · 
1))diebisherderWikkenbergerJuristenfacultätzugestandeneAdminisirakionundEollaturder 
vorzüglichsürNechkscandidakenausBudissinbestimmkenStiftung,derestFondssichbekciks 
unabloͤslich im Koͤnigreiche Sachsen befindet, auf das Letztere uͤbergeht. 
6) Die Koͤnigl. Saͤchsische Regierung verpflichtet sich, zu Deckung der jährlich, an den Bürger- 
meister und Stadtschreiber zu Weida, aus der unter Administration der philosophischen Facultaͤt 
zu Leipzig stehenden Frankeschen Stiftung, zu zahlenden 10 Thlr., auf Verlangen der Großherzogl. 
Weimarischen Behoͤrde, ein Capital von 200 Thlr. auszuzahlen, bis dahin aber auf fernere un— 
verkuͤrzte Fortsetzung der gedachten jaͤhrlichen Leistung zu halten. 
7) Gleichergestalt verspricht die Koͤnigl. Saͤchsische Regierung, darauf zu halten, daß aus der 
in Budissin administrirten Frankeschen Stiftung, die jaͤhrlich zu milden Zwecken nach Senftenberg 
zu entrichtenden 100 Thlr. —. — so lange nicht der, im H. J. No. 2, des Frankeschen Te- 
staments vorausgesetzte, Fall einer nothwendigen Aussetzung dieser und andrer im gedachten Testament 
angeordneter Leistungen nachgewiesen wird, jederzeit stiftungsmaͤßig dahin gezahlt, auch 
 
	        
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