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8) die einigen Genuß- berechtigten Personen zu Luckau in der Niederlausitz gebuͤhrenden, le-
benslänglichen Bezuͤge aus der, unter Administration des Stadtraths zu Dresden stehenden, Wilßi-
schen Stiftung unverkuͤrzt denselben geleistet werden.
9) Die Wittenberger Stipendiatencasse zu Halle bezieht ferner, wie bisher, die von dem
Stabrathe zu Plauen jährlich dahin zu entrichtenden 100 Mfl., oder 87 Thlr. 12 gr. —= wo-
gegen bei Vergebung der hierauf ursprünglich für die in Witcenberg Studirenden aus den Woige-
ländischen Seädeen angewiesenen Stipendien die von den Scadträthen des Königl. Scchhsischen
Veigtlandes, der Stifeung gemäß, präsentirten Stipendiaten berücksichtigt werden sollen.
10) In Rücksicht der von der Schule Pforta, wegen der für die Schüler derselben, zum Stu-
diren auf der Universität Leipzig, vom Kurfürst Moritz bestimmten Stipendien erhobenen Anfprüche
verpflichtet sich die Königl. Sächsische Regierung, von erfolgter Ratification der gegenwärtigen
Convention an, jährlich 300 Mfl., oder 262 Thlr. 12 gr. —= nach der von der Koönigl.
Preußischen Regierung zu bestimmenden Repartition, für die von der Lettern zu ernennenden Sripen-
diaten in Leipzig auszahlen zu lassen.
Art. III.
Nach den, im Ark. I. festgesetzten, auch bei den etwa später bekannt werdenden, jedoch bereits
vor dem öten Juni 1815 errichtet gewesenen Stiftungen zu befolgenden Grundsätzen, und nach den
vorstehend im Art. II. enthaltenen speciellen Vereinigungen, wird die Königl. Schhsische Landes-
bobeit über die, in der Beilage No. I. und die Königl. Preußische Landeshoheic über die, in der
Beilage No. II. auf den Grund der von den Verwaltungsbehörden eingereichten Anzeigen ver-
zeichneten Stiftungen gegenfeitig, mit Vorbehalt der Berichtigung erweislich unrichtiger Angaben,
anerkannt und soweit nöthig dergestalt überwiesen, daß mit der, biernach der Regierung des einen
Landestheils ausschließlich zustehenden Aussiche, zugleich unbeschadet des, den Stiftungen selbst blei-
benden Vermögens, die Administration= und Collarur-Gerechtsame, nebst den damic verbundenen
Emolumenten, insofern solche bisher landesherrlichen, oder sonstigen Behörden in dem andern Lan-
destbeile zustanden, auf die zuerst gedachte Regierung, oder die von ihr zu ernennenden Behörden
übergehen, auch jede Regierung die Vertretung der etwanigen Ansprüche der ihr angehörigen Be-
börden und deren Emschädigung ubernimmt.
Gleichwie Ubrigens die beiden Universitäten, Leipzig und Wittenberg, schon an sich und ohne
daß es deshalb einer weitern Bestimmung bedarf, lediglich unter der bisherigen Landeshoheit blei-
ben, also verstehe es sich, in Gemäsheir der durch Acr. 10 des Friedensschlusses vom 1 Zien Mai
1815, im Allgemeinen getroffenen Bestimmungen, von selbst, daß Jede derselben auch forran,
unter der Oberaussiche ihrer Regierung, die Administration des zu ihrer Unterbaltung bestimmten
Vermögens, so wie der durch landesherrliche Versügungen errichteten Sltipendiatencassen bebält,
die Collatur der hierauf fundircen Königlichen Stipendien aber derjenigen Regierung zustehe, wel-
cher die Universitär selbst unterworfen ist.