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Art. VI.
Zu Sicherstellung dieser und aller übrigen, nach der obigen allgemeinen Bestimmung, serner
aufrecht zu erhaltenden Genußcechte sollen die, im Art. IV. §. 1 bis 7 der Convention vom
2 7 sten September jetzigen Jahres, wegen der Familienstistungen enrhaltenen Bestimmungen auch
auf die gegenwärtig in Rede stehenden Stiftungen dergestale angewendet werden, daß Alles, was
daselbst in Ansehung der Familienstistungen, deren Auslegung und Aufrechehaltung zum Besten der
Genußeberechtigten Familienglieder und der, in deren Ermangelung, substituirten Personen festgesetze
worden, auch in Ansehung aller durch die gegenwärtige Convention auseinandergesetzten Stistun-
gen, bei Auslegung derselben und bei Ausübung der Collaturrechte, zum Besten aller zunächst,
oder subsidiarisch und eventuell Genußberechtigten im andern Landestheile überhaupt gegenseitig zu
beobachten ist.
Wenn sich daher auf die in der gedachten Convention bestimmte, und bei den hier in Frage
befangenen Sciftungen, insofern Angehörige des andern Landeseheils zunächst, oder subsidlarisch und
eventuell zum Genuß berufen sind, und diese sich niche von selbst angemeldel haben, jedesmal norh-
wendige, öffentliche Bekanntmachung ein gualisicirrer Genußberechtigter nicht meldet, so soll zwar
der Collaturbehörde, nach Ablauf des zur Anmeldung bestimmten Termins, insofern die Stiftung
nicht ausdrücklich die Zurücklegung vacanfer Beneßscien, oder deren anderweite Verwendung vor-
schreibe, freistehen, das erledigee Seipendium an andere Genußfähige zu vergeben; doch soll solches
jederzeit mit der Bedingung geschehen, daß der Genuß des conferirten Supendu mie Ablauf des
Erhebungstermins, innerhalb dessen sich ein nach der Stiftung vorzugsweise zum Genuß Berechtig-
ter gemeldet habe, sich endige.
Uibrigens sollen die gedachten öffentlichen Bekanntmachungen namentlich auch bei den, unter
Administration und Collatur Königl. Sachsischer Behörden bleibenden, Sciftungen zu Scipendien
für Studirende aus Königl. Preußischen, außerhalb des Herzogthums Sachsen gelegenen Provinzen,
oder Orten, dafsern sich dergleichen Genußberechrigte nicht von selbst melden, Scatt finden und den-
selben die obigen Bestimmungen ebenfalls zu statten kommen.
Art. VII.
Nach erfolgter beiderseitiger Genehmigung dieser Convention sollen sofort jeder Regierung die
zu den ihrer Landeshoheic überwiesenen Stiftungen gehörigen Fonds, Acten, Urkunden und Rech-
nungen, in soweit sie sich bei Behörden des andern Landestheils befinden, und so viel die Fonds
berrifft, insofern sie nicht in Immobilien, oder unaufkündbaren Capitalien bestehen, ausgeantwortet,
bis dahin aber alle stiftungsmäßigen Zahlungen fortgeleistet, auch die gegenwärtig in der Perception
von Sriftungsbeneficien stehenden Personen in deren Genuß auf dessen Dauer gelassen, jedoch die
aus den im Arc. II. . 2 und 3 gedachten Sriftungsfonds gegenwärtig conferirten Stipendien le-
diglich von der Königl. Sächsischen Behörde ausgezahlt werden.
Die hiernach aus dem einen in den andern Landestheil auszuliefernden Fonds sollen, nach ihrem
dermaligen Activ= und Passiv-Zustande, unverzüglich durch beiderseitige Rechnungsbeamte genau er-
mitcelt und, nach der deshalb zu haltenden Schlußrechnung, gegenseitig ausgeliefert werden, wogegen