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alsdann beide Regierungen auf alle, nicht in dieser Convention gegründete Ansprüche wegen dieser
Stiftungsfonds, unbeschades der den Leßtern selbst an den gegentbeiligen landesherrlichen Fiscus,
oder an Privatverpflichtete um andern Landestheile zustehenden Ansprüche Werzicht leisten.
Es wied jedoch
1) im Betreff der, unter Administcation des Staderaths zu Leipzig stehenden, Adam Müller-
schen Stiftung, soweit solche für die Prediger an der Kirche Se. Maximi zu Merseburg und für
die Armen zu Leipzig und Merseburg bestimme ist, mie Berücksichtigung des Art. V. der, wegen
der Familienstiftungen, geschlossenen Convention vom 2 7 sten September jebigen Jahres, den Stadt-
räthen der genannten beiden Städte die Auseinandersezung wegen des nach Merseburg auszuliefern-
den antheiligen Fonds und des Agio davon, ingleichen
2) Hinsichtlich der Scultetus= und Oeichselschen Stipendienstifeungen den Seaderäthen zu Breß-
lau, Glogau und Lübben, wegen der für dieselben in Anspruch genommenen Collaturrechte, die
Vereinigung mie dem Stadtrathe zu Leipzig, oder die rechtliche Ausführung gegen denselben voc-
behalten, auch
3) die obige Verzichtleistung, unbeschadee der Ansprüche, welche wegen der am Endeschen Stif-
tung für Gräfenhaynichen, Gremmin und Mescheide von den Betbeiligten etwa erhoben werden
köonnen, verstanden.
Schlußlich sollen hinsichtlich der Seiftungen, bei welchen, nach dieser Convention, eine Verän-
derung der Collatur-, Administrations= und Aufsichts--Behörden eincrict, die von jeder Regierung
zu ernennenden neuen Behörden, nebst dem Zeitpunkce, von welchem an sich die Genußberecheigten
an dieselben zu wenden haben, zugleich mie der, nach Art. IV. der Convention vom 2 7'sten Septem-
ber jetzigen Jahres, erfolgenden Publication der gegenwärcigen Uibereinkunft und der ihr beizufügen-
den Verzeichnisse öffentlich bekannt gemache werden.
Zu dessen Urkund haben die beiderseitigen Commissarien diese Convencion in zwei gleichlauten-
den Exemplaren unterzeichnet. '
Dresden,am28stMDecember1825.
Muͤller, D. Pinder,
Koͤnigl. Saͤchs. Commissarius.
Koͤnigl. Preuß. Commissarius.