III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10.
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Auf Reisen begleiten Uns nach Unserer jedesmaligen Bestimmung die—
jenigen, welche Wir dazu ausersehen werden. Bei dem bloßen Wechsel Unsers
Aufenthalts in Berlin, Potsdam, Charlottenburg 2c. kommen die vorbenannten
Personen zum Vortrag, so wie es vorhin bestimmt ist.
Der Staatsrath
hat keine Verwaltung (Abs. 1—10)7).
Die Staatsminister5) und die Departements-Chefsy).
Jeder Staatsminister führt die ihm anvertraute Verwaltung, selbständig,
unter unmittelbarer Verantwortlichkeit gegen Uns Allerhöchst selbst 10). Sie
berichten darüber an Uns, und erhalten von Uns die Befehle darüber. 1b)
. . Ab) Dem Chef des Departements für die allgemeine Polizei des9)
Ministeriums des Innern müssen die übrigen Minister und Departements-
Chefso) für das statistische Bureau alljährlich die statistischen Nachrichten
ihres Geschäftsbezirks mittheilen, und so wie er sie verlangt, beschaffen.
Jeder Minister und Departements-Chef") muß, insofern ein Gegenstand
seiner Verwaltung in den Wirkungskreis anderer Minister oder Departements--
!) Die Bestimmung, daß der Staats-
rath keine Verwaltung hat, ist in der
KO. 3. Juni 14 (Anm. 1c) Abs. 11 be-
stätigt u. auch bei der Neuregelung des
Staatsraths (Anm. 1 a) festgehalten. Mit
dieser ist der folgende Theil dieses Ab-
schnitts, der von der Zuständigkeit u. dem
Verfahren des Staatsraths handelte, fort-
gefallen.
") Staatsministerium Anm. 1c.
— Ernennung u. Entlassung der
Minister Vll. Art. 45. Um den Rück-
tritt von persönlichen Rücksichten frei-
zuhalten, ist ihnen ohne Dienstunfähigkeits-
nachweis der Anspruch auf Pension ein-
geräumt PensG. 24. März 72 (GS. 269)
§ 1. — Ihre Vernehmung als Zeuge
fordert Genehmigung des Landesherrn
CPO. § 376 u. findet regelmäßig am
Amtssitze, bei auswärtigem Aufenthalt
am Aufenthaltsorte statt § 382. —
Verhältniß zum Landtage Vll. Art.
60, GeschO. des HH. (Nr. II 3) 8 19
Abs. 1, 41, 53 Abs. 3, des A. (Nr.
II 6) § 30, 44, 49 Abs. 1, insbes. bei
Interpellationen Vll. Art. 81 Abst. 3,
GeschO. des HH. 8 51, des AH. 8 31.
— Die Minister haben die Gesetze vor-
zubereiten u. ihre Befolgung zu über-
wachen (Anl. C Eingang) u. sind zum
Erlasse solcher Verfügungen, welche das
Gesetz nicht ändern oder nicht eine gesetz-
liche Deklaration enthalten, ohne besondere
Autorisation befugt KO. 14. Juli 32
(GS. 181) Schlußsatz. Sie leiten die
Landesverwaltung LVWG. § 3 Abs. 1 u.
stehen über den Oberpräsidenten Nr. IV 3
§ 12 u. Regierungen Nr. IV 2 § 11 u
24; sie entscheiden im Beschlußverfahren
über gewisse Beschwerden Anl. F Anm. 2
u. können im Verwaltungsstreitverfahren.
Kommissare zur Wahrnehmung des öffent-
lichen Interesses ernennen LVG. 8S 74 u.
84, verb. § 92 Abs. 1 u. 95 Abs. 1.
Polizeiverordnungsrecht das. § 136, verb.
§ 145 Abs. 2. Befugnif zur Disziplinar-
bestrafung Disz G. 21. Juli 52 (GS. 465)
§ 19 Abs. 7, zur Einleitung u. Ein-
stellung des Disziplinarverfahrens § 237
u. 33. Die Ressortchefs sind zum Er-
werbe unbeweglicher Sachen ermächtigt u.
können diese Befugniß auf unterstellte Be-
hörden übertragen AE. 30. März 86
(IM. 97); letzteres geschah für die
Militärverw. AO. 30. April 87 (das. 211),
die Eisenbahnverw. Bek. 5. u. die Bau-
verw. Bek. 11. Mai 86 (das. 139).
") Die Departementschefs für die Min.
des Innern u. der Fin. sind mit der Er-
nennung eigner Minister (Anm. 1b) fort-
gefallen. Z
10) Gegenzeichnung u. Verantwortlich-
keit VU. Art. 44 u. 61.