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Gesebsammlung
Königreng Sachsen.
52.) Mandat,
die Befreiung der Schuͤler in der zu Dresden bestehenden technischen
Bildungsanstalt vom Zunftzwange betreffend;
vom 17ten December 1828.
Wag, Anton, von GOI# Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. k
finden Uns bewogen, den aus der zu Dresden errichteten technischen Bildungsanstale
für einbeimische Gewerbereibende hervorgehenden Zöglingen, in Hinsich" auf den in Un-
sern Landen bestehenden Zunfezwang, unter gewissen Bedingungen folgende Befreiungen
zuzusichern:
9. 1.
In sofern nämlich die Zöglinge der technischen Bildungsanstalt, nach ihrer Em-
lassung aus derselben, die praktische Mechanik wirklich als Gewerbe berreiben,
dabei aber zugleich andere, an sich für zünfrige Professionen gehörige Arbeiten bedürfen,
sollen sie alle in das Fach der praktischen Mechanik einschlagenden Handwerksarbeiken
selbst zu fertigen, oder in ihren Werkstätten durch die von ihnen dazu angenommenen
Leute fertigen zu lassen, ohne Weiteres besuge seyn. Dagegen sind diejenigen, wel-
che künftig, ohne die praktische Mechanik zu betreiben, sich vielmehr auf ein bestimm-
tes zunftiges Gewerbe niederlassen, von der in der gewöhnlichen Maße ihnen oblie-
genden Fertigung des Meisterstücks und Gewinnung des Meisterrechts nicht für dispen-
sirt zu achten.
Gesetzsammlung 1828. 5 ( 80)