Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 518) 
". 2. 
Die den Zöglingen bei ihrem Austrite aus der Anstalt, nach vollendetem Lehrcur- 
sfus, ertbeilten Tüchcigkeicszeugnisse sollen zugleich als Lehrbriefe für alle diejenigen 
zünftigen Professionen gelten, für welche die Vorbildung in der ersten Klasse jener 
Anstalt besonders geeignet ist, und wofür vor der Hand alle in Metall arbeitende 
Handwerke gehalten werden mögen. 
ß. 3. 
Auch sollen die Zöglinge dieser kechnischen Bildungsanstalt, wenn sie küänftig eine 
der §. 2 gedachten zünftigen Professionen ergreifen wollen, im Voraus und im UAll- 
gemeinen von den Wanderjahren dispensire seyn. 
G. 4. 
Auf die §. 1— 3 erwähnten Dispensationen können jedoch lediglich die Zöglinge 
der ersten Klasse in der technischen Bildungsanstalt, und auch diese nur dann An- 
spruch machen, wenn ihnen bei ihrer Emlassung aus der Anstalt am Schlusse des 
gesammten Lehrcursus, in Folge der mit ihnen angestellten Prüfung, eine der im 
nachstehenden 9. 5 erwähnten, zur Nachweisung der Tüchtigkeit eingeführten zwei 
Censuren, sowohl in tbeoretischer als in praktischer Hinsicht, ertheilt worden ist. 
C. 5. 
Als Zeugnisse, welche zu ben 9. 1 — 3 erwähnten Befreiungen berecheigen, 
sind nämlich nur die anzusehen, welche, von der Direction der Anstale vollzogen, die 
Censur „sehr gut“ oder „gut “ in theoretischer und praktischer Hinsiche enthalten. 
Auch sollen jene Befreiungen in den Tüchtigkeitszeugnissen besonders mit ausgedrücke 
werden, damit diese sofort als Legicimationen bei den verschiedenen betreffenden Innun- 
gen gebraucht werden können. 
K. 6. 
Diejenigen Zöglinge der ersten Klasse, welche in theoretischer und praktischer Hin- 
siche nicht wenigstens die Censur „ gut"“ erhalten, und mithin auf obige Befreiungen 
keinen Anspruch haben, werden mir einem Zeugnisse, welches blos die Dauer ihrer 
Lehrzeit in der Anstalr und die Angabe der von ihnen in einzelnen Fächern erlangten 
Fertigkeiten in sich faße, entlassen. Jedoch bleibt denselben gestattet, sich nach Ablauf 
zweier Jahre einer nochmaligen Prüfung zu unterwersen, und es mag ihnen, wenn sie 
dabei genügende Kenntnisse zeigen, alsdann ein anderweites Zeugniß in der §. 5 be- 
schriebenen Arc ausgestellt werden. In dieser Zwischenzeic von zwei Jahren soll ihnen
	        
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