Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(IX ) 
  
— 
  
  
— —— 
l 
Taufzeugen, mehr als Z, duͤrfen Unteroffiziere und Gemeine nur im Felde haben, —— 
Taufzecugnisse — inwiefern sie für Kinder im Felde gebliebener oder gestorbener Un= 
teroffizierc und Gemeinen gratis zu ertheilen, . 164. 
Technische Bildungsanstalt, f. Dresden. 
Testamente der Militairpersonen — desfallsige Bestimmungen, 168. 
Thore in Städeen deren Oefnen und Sperren steht in der Regel der bürgerlichen 
olizei zu, . 157. 
- - " sind Militairs bis Abends 10 ubr- im Dienste auch s2päter, unent- 
geldlich zu öffnen, . 157. 
:; deren Besetzung, s. Wachten — Patrouillen ic. 
Thoaͤrscheeiber, s. Accisbedienten. 
Lhorwachten, (. ebend. 
Lochter, (Geschlechtsvormundschaft. 
Train, (. Pferde. 
Trauscheingeld der Unteroffiziere und Gemeinen ist an den Fonds des Soldaten“ 
Kinder-Erziehungs-Instituts zu entrichten, . 163. 
Trauungen der Stabsoffiziers und Hauptleute sind nicht an den Wohnort der 
Braut gebunden und koͤnnen im Hause geschehen, 164. 
- der Militairpersonen dürfen ohne Beibringung von Trauscheinen 
nicht geschehen .... . 164. 
Trommelsignale, t#usammenkünfte. 
Lumult und WM — inwiesern zu dessen Dämpfung das Militair mitzuwirken habe, 154. 155. 
u. 
Uibungs- und Unterrichts-Plaͤtze fuͤrs Militair — deren Anweisung, unter Concur- 
* der Amtshauptleute, . 91 — 94. 
— - desfallsige Errschädigung aus der bäbtischen 
vnseichangsraften · 92. 
- - s. Exercirplätze — Serviseintichtung — 
Zielfchießen. 
Unangesessene — deren Befreiung von Militairleistungen, „ „ 135. 
Uneheliche Kinder, s. Kinder. 
Unterrichtsplätze, militairische, f. Uibungs= rc. Plätze. 
unterrichtssiuben, militairische, — deren Ausmittelung durch die Ortsbehörden 
und Heitzung,. 94. 
Untersuchungen, (. Criminalsachen — Militairpersonen — Offiziere. 
Urlaub, f. Beurlaubte. 
Urthel — den in an das Appellationgcricht devolvirten Rechtssachen an die Unkerrichter in for- 
ma prohante binauszugebenden sind, vom 1. Januar 1829 an, die Ent- 
scheidungsgründe, nebst statu causac, beizufügen, . . 513. 
- desfallsige Kosten sind mit den Remissorialkosten zu verbinden, 514. 
- Bestimmungen hinsichtlich der von den Partheien und deren Anwaͤlden etwa zu · 
verlangenden Abschriften jener Gründe, . 514. 
- nach Anleitung der letztern haben die Sachwalter ihre Constituenten von der 
Lage der Sache auch ferner genau und schnell in Kenntniß zu setzen, 514.— 
V. 
Balvationstabelle der in den Königl. Sächs Landen Cours habenden Muͤnzsorten, 
vom 18. April, . 39 — 42. 
- - - 4 - - vom 17. September, 
  
209 — 212.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.