3.) Mandat,
die Zuläßigkeit des Erxecutioprocesses aus Wechseln oder Schuldverschreibun-
gen, deren Aussteller sich wider die Wahrheit für wechselmündig
oder majorenn ausgegeben, betreffend;
vom 3 1llen December 1827.
Wag6. Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. w.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir die Rechtsfrage: ob aus Wechseln oder
Schuldverschreibungen, worin der Aussteller sich, wider die Wahrheic, für wechselmündig oder
majorenn ausgegeben, gegen denselben exec'uive geklagt werden könne? folgendermaßen
entschieden haben:
. 1.
Aus einem von einem Minderjährigen, welcher noch niche das 2 1 e Jahr zurückgelegt
hat, ausgestellten Wechsel, worin derselbe sich für wechselmundig ausgegeben, kann weder
nach Wechselrecht, noch auch im Executiop’ocesse geklagk werden.
. 2.
Eben so wenig findet die Anstellung der Exrecutivklage Stakt, wenn ein Minderjähri-
ger vor erfülltem 2 1 ten Jahre eine bloße Schuldverschreibung ausgestelle und sich darin
für majorenn ausgegeben hat.
ß. 3.
In beiden Faͤllen ist die aus dergleichen Documenten angestellte Executivklage ange—
brachtermaßen abzuweisen.
. 4.
Dem Klaͤger liegt in beiden Faͤllen ob, den in dem Mandate wegen des Aufborgens
junger zzute vom 2 sten April 1724. 9. 4. vorgeschriebenen Beweis: