Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

3.) Mandat, 
die Zuläßigkeit des Erxecutioprocesses aus Wechseln oder Schuldverschreibun- 
gen, deren Aussteller sich wider die Wahrheit für wechselmündig 
oder majorenn ausgegeben, betreffend; 
vom 3 1llen December 1827. 
Wag6. Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. w. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir die Rechtsfrage: ob aus Wechseln oder 
Schuldverschreibungen, worin der Aussteller sich, wider die Wahrheic, für wechselmündig oder 
majorenn ausgegeben, gegen denselben exec'uive geklagt werden könne? folgendermaßen 
entschieden haben: 
. 1. 
Aus einem von einem Minderjährigen, welcher noch niche das 2 1 e Jahr zurückgelegt 
hat, ausgestellten Wechsel, worin derselbe sich für wechselmundig ausgegeben, kann weder 
nach Wechselrecht, noch auch im Executiop’ocesse geklagk werden. 
. 2. 
Eben so wenig findet die Anstellung der Exrecutivklage Stakt, wenn ein Minderjähri- 
ger vor erfülltem 2 1 ten Jahre eine bloße Schuldverschreibung ausgestelle und sich darin 
für majorenn ausgegeben hat. 
ß. 3. 
In beiden Faͤllen ist die aus dergleichen Documenten angestellte Executivklage ange— 
brachtermaßen abzuweisen. 
. 4. 
Dem Klaͤger liegt in beiden Faͤllen ob, den in dem Mandate wegen des Aufborgens 
junger zzute vom 2 sten April 1724. 9. 4. vorgeschriebenen Beweis:
	        
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