Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
3.
5.) Reseript an die Ober-Amts--Regierung zu Budissin,
das Mandat vom L2ten November 1825. betreffend;
vom 2ten Januar 1828.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Wir haben aus dem von euch, unterm
10ten December vorigen Jahres, gehorsamst erstatteten Berichte ersehen, welche Zweifel euch
bei Anwendung der in dem Mandate, die in der Oberlausitz nachzusuchende Confirmation
der uͤber daselbst gelegene Grundstuͤcke jeder Art geschlossen werdenden Kaͤufe oder anderer
Veraͤußerungscontracte betreffend, vom 2ten November 1825. (Ges. Sammlung v. J.
1825. 1Stes Stück) von den Worten „Der in dem Ober-Amts-Patente vom
25sten November 1808. 2c.“ bis zu den Worken: „zu gleicher Zeit zu voll-
ziehen;“ enthaltenen Bestimmung, beigegangen sind, und was ihr dieserbalb zu Unserer
Entschließung gestellt habe.
Wenn nmun in angezogener Stelle blos gesehlich ausgesprochen worden ist, daß es wegen
der bei euch zu Lehn gehenden Güter der, in dem Ober-Amts-Patente vom 25ften No-
vember 1808. vorgeschriebenen, besondern Suchung der Lehn niche bedürfe, hieraus
aber folgt, daß, wenn wie von euch angezeige wird, in vorkommenden Fällen Hindernisse
eintreten, weshalb die Lehnsauflassung und das Gesuch des neuen Erwerbers um Belehnung
nicht, wie angezogenen Orts als thunlich vorausgesegt wird, mie dem Gesuche um Bestä-
tigung des Contracts in Eins verbunden, mithin auch die Confirmation und Lehnsreichung
niche zu gleicher Zeit vollzogen werden kann, obige blos zu Abschneidung emntbehelicher
Förmlichkeiten gereichende Vorschrife keinesweges zum Prájudiz der Interessenten angewen-
det werden dürfe; So ist das in dem Ober-Amts-Patente vom 1 "ten September 1785.
Gesensammlung 1828. 3 )
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