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12.) Verordnung der Landesregierung,
die Verlängerung der wegen des Revisionsverfahrens auf der Elbe unterm
2Zten Juni 1821. abgeschlossenen Convention betreffend;
vom 101en März 1828.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. ꝛc.
Liebe getreue. Nachdem zwischen den Elbuferstaaten, welche die, durch die Ver—
ordnung Unserer Landesregierung vom 5ten Februar 1822, (Ges. Samml. vom gedachten
Jahre S. 7)3.) poblicirte Convention vom 23sten Juni 1821, das Revisionsverfahren
auf der Elbe betreffend, mit einander abgeschlossen haben, eine Verlängerung der in
diesem Vertrage festgesecten, bis zu Ende vorigen Jahres gültig gewesenen Bestim-
mungen auf fernerweite sechs Jahre verabreder worden ist; so wird solches hiermit zu
Jedermanns Wissenschaft bekannt gemache, und es haben sich biernach sämmtliche be-
treffende Behörden hiesiger Lande, auch sonst Alle, die es angehet, gehorsamst zu
achten. Gegenwäctige Verordnung ist übrigens, in Gemäßheit des Generalls vom 13ten
Juli 1796 und des Mandats vom 9ten März 1818, gebührend zu publiciren.
Daran geschiebet# Unsere Meinung.
Dresden, am 10ten März 1828.
Freiherr von Werthern.
Heinrich Ferdinand Müller, S.
Berichtigung.
Im vorigen Jahrgange der Gesetzsammlung S. 133. ist statt: vom 28sten Augusf — ju lesen:
vom 25sten August.
Ausgegeben zu Dresden, am 218en März 1828.