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". 3.
Hiernach wird künftig die Stärke der Bürgergarde für jede Stade festgesett und
mittelst Auswurfs geseßlich bekannt gemacht werden. Dieser Auswurf wird zugleich den
erforderlichen Ekat von Offiziers, wobei der Rang eines Hauptmanns nicht zu über-
schreicen ist, von Unteroffiziers und Tambours enthalten.
S. 4.
Alle, welche in einer zu Haltung einer Bürgergarde verbundenen Stade das Bür-
gerrecht erlangen, und zu Verrichtung der, nach O. 14 und 15, von ihnen zu verlan-
genden Dienste tüchtig befunden werden, sind verpflichtet, in die Bürgergarde einzutreten.
. 5.
Außer dem Falle der ermangelnden Tüchtigkeit kann eine Befreiung von dem Ein-
tritke in die Burgergarde nur zugestanden werden:
a) Denjenigen, welche bei Erlangung des Bürgerrechts bereits ein Aleer von 50
Jahren erreiche haben,
b) den Geistlichen und Schullehrern,
) den in Koöniglichen Diensten stehenden Personen und den Magistrakspersenen, so
wie den Rathskämmerern, wenn sie auch nicht zum Magistrate gehören, und den Stade-
gerichtsschreibern,
d) den Bergleuten, unter denjenigen Bedingungen, welche von der Aushebung zum
Militair befreien. In letzterm Betrache soll von der Volksmenge der Bergstädte, bei
Berechnung der Mannschaftszahk zur Bürgergarde, ein verhältnißmäßiger Abzug gemache
werden.
. 6.
Diejenigen Bürger, welche ein Verbrechen begangen haben, das entweder Zucht-
hausstrafe nach sich gezogen hat, oder das sonst in dieser Beziehung, nach dem Eemes-
sen der Obrigkeit, jenem gleich zu acheen ist, können in die Bürgergarde weder aufge-
nommen werden, noch dabei verbleiben.