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3.) Mehrere Mitbelehnte, welche an einem Gute die gesammte Hand auf densel—
ben Fall zu befolgen haben, es geschehe nun die Lehnshandlung gleichzeitig, oder zu ver-
schiedenen Zeicen, haben den für diesen Fall bestimmten-Sportelsah nur antheilig abzuent-
richten.
4.) Wenn eine und dieselbe Person, auf einen und denselben Fall, die gesammte Hand
an mehrern Gütern zu befolgen hat und diese Befolgung bei einer Lehnshandlung geschiehr,
so werden niemals mehr als zwei Säte, und zwar die, nach der in vorstehendem §. 1 er-
wähnten Srufenfolge und der im F. 3 beigefügten Modisication, sich ergebenden beiden größ-
ten Ansäße genommen werden.
5.) Sr. Königl. Majestär haben Sich allergnädigst vorbehalken, den Betrag der obi-
gen firirten Sportelsäße für die Lehns-Douceurs, nach Befinden der Umstände, künftig an-
noch herabzusetzen.
6.) Das bereits bestehende Verbor, Geschenke anzunehmen, wird unnmehr auch auf
die Lehns-Douceurs erstreckk. Es haben sonach künftighin die bei der Kanzlei der Königl.
Landesregierung angestelltenn Personen in keinem erdenklichen Falle, bei Serase der Suspen-
sion und, nach Befinden, der Cassation, von irgend jemanden, welcher Geschäfte bei der Lan-
desregierung betreibt, oder betreiben läße, vor derselben erscheint, oder bei ihr etwas sucht,
oder für denselben von Anderen, Geschenke anzunehmen, oder von den Ihrigen annehmen
zu lassen. Unter gleicher Verwarnung ist
7.) die Uibernahme von Aufträgen und Vollmachken sämmtlichen Kanzleipersonen eben-
sewohl in Lehnssachen, als in allen andern bei der Landesregierung vorkommenden Angele-
genbeiten unkersagté.
Dresden, den 27en Mai 1829.
Königl. Süächs. Landesregierung.
Freiherr von Werthern.
Heinrich Ludwig Hausmam, 8.