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Gesetzfa
fuͤr das
Königreich Sachsen.
14.
mminung
26.) Mandat,
die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken und einige damit in Verbindung
stehende Bestimmungen betreffend;
vom 4ten Juni 1829.
Wa9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. 4c. 2c.
verordnen, überzeugt von den Nachtheilen der sogenannten stillschweigenden Hypotbeken, und
eingedenk des, von unsern getreuen Ständen, auf deren Abschaffung bei mehrern Landtägen
gerichteren Antrags, Folgendes:
. 1.
Vom 1en November 1829 an soll Niemand mehr eine stillschweigende Hypothek
erlangen.
G. 2.
Die einzelnen, bereits entstandenen und bis zu dem §F. 1 bestimmten Tage noch enk-
stebenden stillschweigenden Hypotheken bleiben zwar, bis auf weitere Anordnung, bei Kräf-
ten, jedoch unter den H. 3 bis 9. 13 festgesetzten Beschränkungen.
5. 3.
In Concursen, welche'erst nach dem 3 1sten October 1829 eröffnet werden, sind die
mit solchen Hypotheken versehenen Gläubiger nur nach der Entstehungszeie dieser ihrer
Rechte, mithin ohne Berücksichtigung eines andern, bisher damit verbunden gewesenen per-
sönlichen Vorzugsrechts, zu befriedigen.
Gesetzsammlung 1829. 20 )
Aufhebung
der stillschwei—
genden Hppo-
theken für kunf-
tige Fälle.
Bestimmungen
über die bereits
entstandenen.