Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

254  Verhütung  des  Feuers.

§  31.  Zum  Abbrennen  eines  Feuerwerks  ist  die  spezielle  Erlaubniß  der
Orts-Polizeibehörde  unter  Angabe  des  Schauplatzes  und  der  beabsichtigten  Anordnung
vor  Erlaß  einer  öffentlichen  Bekanntmachung,  einzuholen.  (§  16  a.  a.  O.)  J

§  32.  Der  Verkauf  von  Lustfeuerwerks-Gegenständen  unterliegt  denselben
gesetzlichen  Bestimmungen,  wie  die  des  Schießpulvers.

Die  im  Hause  des  Verkäufers  niederzulegenden  Feuerwerksstücke  dürfen  im
Ganzen  nicht  mehr  als  20  Pfund  Pulver  und  zündbaren  Satz  enthalten  und
müssen  in  gut  verschlossenen  Kisten  verpackt  sein.  Die  eine  Hälfte  kann  in  dem
Verkaufslokal,  die  andere  auf  dem  Boden  aufbewahrt  werden.

8  33.  Kontraventionen  gegen  die  in  Vorstehendem  enthaltenen  Vorschriften  sind
mit  einer  Geldstrafe  von  5  bis  20  Thlr.  event.  Stägiger  bis  4wöchentlicher  Gefängnißstrafe
  zu  belegen.  (8§  18  a.  a.  O.)

13)  Errichtung  von  Gebäuden  und  Tagern  von  Makerialien  in  der  Kähe  von  Eisenbahnen.

8  34.

1)  Liegt  die  Eisenbahn  mit  dem  anstoßenden  Terrain  gleich  hoch,  so  dürfen
Gebäude,  in  denen  leicht  entzündbare  Gegenstände  aufbewahrt  werden  sollen.
nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  10  Ruthen  von  der  nächsten  Schier:
(in  der  Horizontale  gemessen)  errichtet  werden,  auch  darf  innerhalb  gleicher
Entfernung  die  Aufbewahrung  leicht  entzündbarer  Gegenstände  auf  freiem
Felde  nicht  stattfinden.  Alle  anderen  Gebäude  dürfen  nur  in  einer  Cntfernung
von  mindestens  5  Ruthen  von  der  nächsten  Schiene  aufgef  ihrt  werden.
(Minist.-Reskr.  vom  4.  Dezember  1847,  A.-Bl.  1848,  S.  11.)

Diese  Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Eisenbahn
im  Einschnitte  liegt.  (Bek.  d.  Reg.  z.  Merseburg  vom  1.  April  1848,
A.-Bl.,  S.  89.)

2)  Liegt  die  Eisenbahn  auf  einem  Damme,  so  müssen  die  unter  Nr.  1  festgesetzten
  Entfernungen  um  das  17fache  der  Höhe  des  Dammes  über  dem
Terrain  vergrößert  werden.

Bei  einem  20  Fuß  hohen  Damme  z.  B.  muß  die  Entfernung  eines
Gebäudes  der  zuerst  gedachten  Kategorie  100  +  11.  20"  =  10%  +  30%  —
124  Ruthen,  die  Entfernung  eines  anderen  Gebäudes  aber  5°%  +  14.  20  =
50  +J+  30“  =  74  Ruthen  von  der  nächsten  Schiene  betragen.

3)  Die  Regierungen  sind  ermächtigt,  in  einzelnen  Fällen  Ausnahmen  eintreten
zu  lassen,  haben  jedoch  zuvor  die  betreffende  Eisenbahndirektion  gutachtlich
zu  hören.

4)  Wer  diesen  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  muß  die  Gebäude  und  Materialien
  auf  seine  Kosten  fortschaffen  lassen  und  wird  außerdem  mit  einer
Geldstrafe  von  2  bis  10  Thlr.,  im  Unvermögensfalle  mit  verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe  belegt.

5)  Auf  die  zum  Betriebe  der  Eisenbahn  erforderlichen  Gebäude  und  Materialien
findet  vorstehende  Verordnung  keine  Anwendung.  (Minist.-Reskr.  vom  4.  Dezember
  1847,  a.  a.  O.)

13)  Tagerung  und  Anfbewahrung  von  Petroleum  und  ähnlichen  flüchtigen  Mineralien.

§  35.  Sämmtliche  Regierungen  haben  zu  Verhütung  von  Gefahren  bei  dem
Transport,  der  Lagerung  und  der  Verarbeitung  von  Petroleum  und  ähnlichen  flüchtigen
  Mineralien  folgende  Polizeiverordnung  publizirt: