254 Verhütung des Feuers.
§ 31. Zum Abbrennen eines Feuerwerks ist die spezielle Erlaubniß der
Orts-Polizeibehörde unter Angabe des Schauplatzes und der beabsichtigten Anordnung
vor Erlaß einer öffentlichen Bekanntmachung, einzuholen. (§ 16 a. a. O.) J
§ 32. Der Verkauf von Lustfeuerwerks-Gegenständen unterliegt denselben
gesetzlichen Bestimmungen, wie die des Schießpulvers.
Die im Hause des Verkäufers niederzulegenden Feuerwerksstücke dürfen im
Ganzen nicht mehr als 20 Pfund Pulver und zündbaren Satz enthalten und
müssen in gut verschlossenen Kisten verpackt sein. Die eine Hälfte kann in dem
Verkaufslokal, die andere auf dem Boden aufbewahrt werden.
8 33. Kontraventionen gegen die in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften sind
mit einer Geldstrafe von 5 bis 20 Thlr. event. Stägiger bis 4wöchentlicher Gefängnißstrafe
zu belegen. (8§ 18 a. a. O.)
13) Errichtung von Gebäuden und Tagern von Makerialien in der Kähe von Eisenbahnen.
8 34.
1) Liegt die Eisenbahn mit dem anstoßenden Terrain gleich hoch, so dürfen
Gebäude, in denen leicht entzündbare Gegenstände aufbewahrt werden sollen.
nur in einer Entfernung von mindestens 10 Ruthen von der nächsten Schier:
(in der Horizontale gemessen) errichtet werden, auch darf innerhalb gleicher
Entfernung die Aufbewahrung leicht entzündbarer Gegenstände auf freiem
Felde nicht stattfinden. Alle anderen Gebäude dürfen nur in einer Cntfernung
von mindestens 5 Ruthen von der nächsten Schiene aufgef ihrt werden.
(Minist.-Reskr. vom 4. Dezember 1847, A.-Bl. 1848, S. 11.)
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die Eisenbahn
im Einschnitte liegt. (Bek. d. Reg. z. Merseburg vom 1. April 1848,
A.-Bl., S. 89.)
2) Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so müssen die unter Nr. 1 festgesetzten
Entfernungen um das 17fache der Höhe des Dammes über dem
Terrain vergrößert werden.
Bei einem 20 Fuß hohen Damme z. B. muß die Entfernung eines
Gebäudes der zuerst gedachten Kategorie 100 + 11. 20" = 10% + 30% —
124 Ruthen, die Entfernung eines anderen Gebäudes aber 5°% + 14. 20 =
50 +J+ 30“ = 74 Ruthen von der nächsten Schiene betragen.
3) Die Regierungen sind ermächtigt, in einzelnen Fällen Ausnahmen eintreten
zu lassen, haben jedoch zuvor die betreffende Eisenbahndirektion gutachtlich
zu hören.
4) Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, muß die Gebäude und Materialien
auf seine Kosten fortschaffen lassen und wird außerdem mit einer
Geldstrafe von 2 bis 10 Thlr., im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe belegt.
5) Auf die zum Betriebe der Eisenbahn erforderlichen Gebäude und Materialien
findet vorstehende Verordnung keine Anwendung. (Minist.-Reskr. vom 4. Dezember
1847, a. a. O.)
13) Tagerung und Anfbewahrung von Petroleum und ähnlichen flüchtigen Mineralien.
§ 35. Sämmtliche Regierungen haben zu Verhütung von Gefahren bei dem
Transport, der Lagerung und der Verarbeitung von Petroleum und ähnlichen flüchtigen
Mineralien folgende Polizeiverordnung publizirt: