Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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und vom Korn, Gerste, Hafer und Heidekorn zum Bankbacken, ohne Unterschied, auf 
2 5 gr. —4 
vom Scheffel, endlich 
3. 
vom Weizen zum Branntwein- und Essig-Schrot auf 
— 1 11 gr. — 
vom Scheffel, festgestellt werden; als wicd auf Allerhoͤchst Dero Befehl solches, 
und daß diese gesetzliche Anordnung 
vom isten Occober dieses Jahres 
an, einkreten und in Ausübung gebracht werden soll, zu Jedermanns Wissenschaft und 
Nachachtung andurch bekannt gemachce. 
Gegeben unter des Königl. Sächs. Geheimen Finanz-Collegin Insiegel zu Dresden, 
am 2#sten Juni 1830. 
G. von Bünau. 
  
Friedrich Wilhelm Krempe, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 24 rn Juli 1830.
	        
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