Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

Reihe und Ord- 
nung. 
Ob der Dienst 
in Person zu 
verrichten sei? 
Maͤnner- und 
Weiber-Tage. 
Theilung der 
Dage. 
( 124 ) 
Endlich muß der Frohnberechtigte, dafern die zu dem angesagten Dienste von den Frohn- 
pflichtigen miegebrachten Gerärhschaften zu dem veränderten, später aufgegebenen Dienste 
nicht tauglich sind, das nöthige Geräthe und Geschirr selbst hergeben, oder sich die durch 
Herbeibolung anderer Geräthschaften entstehende Versäumniß gefallen, und bei gemessenen 
Diensten an der bestimmten Arbeitszeit abrechnen lassen. « 
5.6— 
Bei Ansagung aller und jeder Frohnen muß von dem Dienstberechtigten Reihe und 
Ordnung unter den Froͤhnern gehalten werden. Tritt jedoch ein hinlaͤnglicher Behinderungs- 
grund ein, welcher den Frohnpflichtigen abhaͤlt, die der Reihe nach ihn treffende Frohne zu 
verrichten, so duͤrfen die in der Ordnung ihm folgenden dienstpflichtigen Unterthanen eben 
dieselbe zu thun sich nicht weigern. Es ist aber der Frohnpflichtige, dafern die Behin- 
derungsursache ihn von der Leistung des fraglichen Dienstes nicht gaͤnzlich befreit hat, solchen 
nachzuthun verbunden. 
Besitzt der Rittergutsbesitzer, oder ein Anderer, der nicht Bauer ist, ein Bauerngrund- 
stuͤck in der Gemeinde, so muß derselbe hinsichtlich eines solchen Grundstuͤcks die Reihe, 
wenn sie ihn trifft, auch mithalten und die Frohne durch eine andere tuͤchtige Person mit 
verrichten lassen. 
8. 7. 
Von des Dienstpflichtigen Willkuͤhr haͤngt es ab, ob er die schuldigen Dienste selbst, 
oder durch eine andere tuͤchtige Person verrichten will. 
g. 8. 
Maͤnnertage koͤnnen nicht durch weibliche Personen, wohl aber die Weibertage durch 
Mannspersonen abgedient werden, insofern nicht solche Arbeiten angesagt werden, welche 
von Mannspersonen nicht gehörig verrichtet werden können. 
. 9. 
Der Dienstberechtigte kann die Frohntage niche in Vierkel-, wohl aber in halbe Tage 
vertheilen. Beträgt jedoch die Entfernung des Orts, wo der Fröhner wohne, von dem 
Orte, wo der Dienst zu leisten ist, über eine Stunde, so darf die Theilung in halbe Tage 
nicht gescheben. Findet eine solche Theilung State, so darf den Fröhnern die Kost, wenn 
ihnen dergleichen gebühre, niche verkürze werden, und es muß leßtere daher, wiewohl nach 
der Herrschaft Wahl, entweder gleich auf den halben Tag, da der Dienst verrichtet wird, 
oder für zwei halbe Tage auf Einmal ganz gereiche werden. 
Ubbrigens ist bei dem Ansagen der Frohnen allemal ausdrücklich zu bemerken, ob der 
Dienst auf einen ganzen, oder nur auf einen halben Tag gefordert werde; auch soll in
	        
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