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. 63.
Das Zwanggesinde muß alle und jede vorfallende, seinem Geschlechee, seinen Jahren Arbeit des
und Kraften angemessene Arbeic, ohne Unterschied der Zeic und Art derselben, ebenso, wie Swanggesindes.
sie dem freiwilligen Gesinde obliegk, verrichten, und es kann dasselbe wegen der bloßen
Benennung von einer Klasse von Dienstboren nicht verlangen, daß es zu andern Arbeiten,
als zu denen, unker deren Namen es gemiethee worden, und die unter dieser Benennung
gewöhnlich begriffen sind, nicht gebraucht werden dürfe.
Solléen Erbregister, oder andere Verträge und Herkommen ekwas Andres, als hier
angeordnet worden, verfügen, so werden dergleichen Bestimmungen hiedurch ausdrücklich
aufgehoben, und ist übrigens der Inhale dieses Paragraphen auch in dem Falle anzuwen-
den, wenn bei dem im 86sten phen gedachten Abkommen die Wahl auf Beibehaltung
des alten Zwanglohns und der Accidenzen gefallen ist.
Auf die Kräftee und Jahre des Gesindes ist schon bei der Ermiethung desselben der-
gestale Rüucksicht zu nehmen, daß jüngere und schwächere Personen zu Diensten und Arbei-
ten, die ihre Kräfte übersteigen, niche ermieche# werden sollen. Eben so ist aber auch
thunlichst zu vermeiden, daß ältere und kräftigere Leute und besonders solche, die ander-
wärts schon in einer höhern Klasse des Gesindes gediene haben, niche für niedrigere ge-
miethet werden.
9. 64.
Unbeschadet dessen, was oben im Glsten Hphen wegen untersagter Vermehrung des Ort, wo das
Zwanggesindes, oder Erweiterung der Wirthschaft durch Ankauf von Beistuͤcken verordnet Sanstesinge
ist, darf sich das Zwanggesinde doch auf solchen Gütern, bei welchen sich entweder be= schuldig ist.
sondre Vorwerke und Beigüter, die jedoch mit dem Rittergute eine und dieselbe Oekonomie
bilden, und weder besonders verpachtet, noch besonders verwaltet werden, oder auch schon
vermengte und mit dem Ritterguts-Grund und Boden eberfalls zugleich bewirthschaftere
steuerbare Grundstücke besinden, der Mitbearbeitung derselben, unter dem Vorwande, daß
sie blos dem Rittergute zu dienen pflichtig wären, nicht entbrechen, sondern es hat sich, so
wie das freiwillig dienende Gesinde, aller Arbeit, die für die Rittergutsöbonomie in ihrem
ganzen Umfange nöthig und bestimme ist, auch künftig zu unterziehen; jedoch muß so viel
freiwilliges Gesinde, als zu der Bewirthschaftung der Beistücke, nach Sachverständiger Er-
messen, erfordert wird, von der Gutsherrschaft über das Zwanggesinde gehalten werden.
. 65.
Der Zwangdienst kann in der Regel nur auf zwei hinter einander folgende Jahre ver- t "„r 4]
langt werden, nach deren Ablauf die weitere Verbindlichkeit dazu aufhört, Ist jedoch geit.