Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

Fruͤhere Be— 
endigung der 
Zwang-Dienst- 
Zeit. 
Uneuntbehrlich— 
keit. 
Me ahren bel 
vorgeschützter 
Unentbehrlich-= 
keit. 
(∆ 144,j) 
durch Vertrag, Herkommen, oder rechtskräftige Enescheidung bestimme, daß diese zwei 
Zwangdienstjahre nicht unmittelbar nach einander folgen sollen, oder daß die Zwangdienst- 
arbeit kürzer, oder länger, oder so lange dauern solle, bis eine gewisse Endbedingung einge- 
creten ist, so hat es dabei sein Verbleiben. 
#. 66. 
Es erlange jedoch die zweijährige, oder sonst auf eine bestimmee Anzahl Jahre gesetzte 
Dienstzeit noch vor Ablauf dieser Jahre ihre Endschaft, wenn vor dem Abdienen derselben 
das Unterthanenkind sich entweder verheirather, oder sich ansässig macht, oder den Aeltern 
in deren Wirthschaft unentbehrlich wird. 
C. 67. 
Für unentbehrlich sind aber in gegenwärtiger Beziehung die Kinder ihren Aeltern 
nur dann zu acheen, wenn leßtere derselben eneweder zur Pflege der Ihrigen im Alter, 
oder in Krankheiten, oder bei der Feldwicthschaft state eines Knechtes oder einer Magd be- 
dürfen, nicht aber, insofern nicht hierunter durch Verträge, Herkommen, oder rechtskräftige 
Enescheidungen etwas Anderes bestimmt worden ist, in dem Falle, wenn die Aeltern die 
Kinder zur Beihülfe bei Betreibung von Nebengewerben, z. B. bei der Weberei und an- 
dern Fabrikarbeiten, brauchen wollen. 
t. 68. 
Wied der Einwand, daß die Zwang-Dienst-Verbindlichkeit aufgehöre habe, darauf ge- 
gründe#, daß das Kind den Aeltern, oder Einem derselben in der Wirthschaft unent- 
behrlich geworden sei, so ist, im Fall über die Unenebehrlichkeit Streit entsteht, von den 
Ortsgerichten sorgfältige Erörcerung, jedoch blos summarische, darüber anzustellen, von den 
Dorfgerichtspersonen über die dabei einschlagenden Umstände ein ausführliches Zeugniß zu 
erfordern, und zu den Acten zu bringen; wenn aber einer von beiden Theilen solches für 
unrichtig oder partheüssch erklärt, von demselben ein anderes Gurachten von benachbarten, 
der Herrschaft nicht mie Pflichten zugethanen Gerichten zu den Acten zu geben; alsdann 
sind die Acten zu Unserer Landesreglerung mittelst Berichts, dessen Abgang den Incer- 
essenten zuvor bekannt zu machen ist, einzusenden, und die Landesregierung hat darüber 
entweder sofort, oder, nach Befinden, unter Erfordern der eidlichen B. stärkung des einen 
oder des andern Zeugnisses, oder auch nach vorher von dem Beamten oder andern be- 
nachbarten Gerichten eingezogener näherer Erkundigung, zu enescheiden.
	        
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