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33.) Mandat,
die Gleichstellung der, nach der ständischen Bekanntmachung vom 7een Juli 1830,
auszugebenden neuen, zu Drei pro Cent zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit
den ältern Steuer= und Kammer-Credit-Cassen-Scheinen betreffend;
vom 26sten August 1830.
Woag, Anton, von GOxTLES Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. ec. ꝛc.
thun biermit kund und zu wissen, daß Wir auf die, zu schnellerer Tilgung der mit Vier vom
Hundert zinsbaren Landesschulden, nach Maßgabe der ständischen Bekanntmachung vom 'ten
Julidieses Jahres §. 2, auszugebenden, Drei vom Hundert Zins gewährenden ständischen Schuld-
scheine alles Dasjenige angewendet wissen wollen, was in Ansehung der alten landschaftlichen
Obligationen und der Kammer-Credit-Cassen-Scheine, wegen niche zulässiger Vindication der
Schuldverschreibungen selbst und der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsabschnitte, in dem
Mandate vom 26sten Januar 1775, ingleichen uber das Verfahren wegen vernichteter oder
abhanden gekommener dergleichen Steaatspapiere, in den Rescripten vom 25fsten Juli und 2 9sten
November 1777, auch wegen Verjährung der Zinsen und Capitalien in der ständischen Er-
klärung vom 10en October 1763, und der Ankündigung vom Aten October 1765, so wie in
den Generalverordnungen vom 1 2ten November 1763, 19#6en October 1765 und 6een
October 1824 festgesetzt ist. Ingleichen gestatten Wir, daß die obgedachten neuen Obliga-
cionen bei Cautionsbestellungen angenommen werden mögen, und daß Vormünder und Ver-
walter öffenrlicher und milder Stiftungen die ihnen anvertrautken Mündel= und andern Gelder
darin anlegen, auch Obligationen von der ständischen Anleihe des Jahres 1821 dagegen
austauschen können. # .
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien und Obrigkeiten, auch sonst Alle, die
es angeht, gebuͤhrend zu achten.
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und mit Unserm Koͤ-
niglichen Siegel bedrucken lassen. ·
So geschehen zu Dresden, den 26sten August 1830.
Anton.
D. Johann Daniel Merbach.