Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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5. 
Wegen der in accisbaren Städten befindlichen und nach dem Scadesuße zu versteuern- 
den Grundstücken sollen sechs und dreißig und ein halber Pfennig, und für diesmal wieder, 
statt 23.4 Quatember, fünf und zwanzig und ein halber Quakember durch die Generalaccise 
übertragen, demnächst der, nach Worschrift der General-Accis-Ordnung vom 1 2ten Juni 
1824 und des zu derselben gehörigen Tarifs, an die Accisbehörden abzuführende und dem 
Seeuer-Aerario im Ganzen zu gewährende Mahlgroschen, als ein Surrogat für drei 
Pennige und drei Quatember angenommen werden, auch für die Dauer der neuen Bewil- 
ligung die Erhebung des sieben und vierzigsten Quakembers ausgesetzt bleiben. 
Es haben daher die Besiber der nach dem Seadefuße zu versteuernden Grundstücke, 
sechszehn und einen halben Pfennig von jedem gangbaren Schocke, und siebenzehn und einen 
balben Quatember wirklich abzuführen. 
6. 
Die Contribuenten auf dem Lande und in accisbaren Städcen haben die Schock= und 
Quatember-Sgeuern, nach Maßgabe der uncer O. beigefügten Reparticion, auf die einzelnen 
Monate des Jahres, und zwar am ersten Tage eines jeden Monats, oder wenn derselbe 
auf einen Sonntag, oder Feiertag fälle, am nächstfolgenden Tage zu entrichten. 
7. 
Wegen der Stempelimposten von Papier, Spielkarten und Kalendern enthalten 
die Mandare vom 1 1ten Januar 1819 und 4ten Sepcember 1822 die nöchigen Be- 
stimmungen. 
8. 
Die Personensteuer ist für jetzt, und bis wegen der eingeleitetken Revision Unsere 
Entschließung erfolgen, und die Erhebung dieser Abgabe nach den Ergebnissen jener Revision 
State finden kann, nach den Worschriften des Ausschreibens vom 31sten März 1767 und 
den seit dessen Publication erlassenen Erläuterungen, abzuführen und einzurechnen. 
(#½.)
	        
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