Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

(3 ) 
VII. 
Die Ernennung zu Mitgliedern dieses Ordens bleibt Uns und Unsern Nachfolgern 
in der Königswürde allein vorbehalten; es werden jedoch dabei die Vorschläge des jedes- 
maligen, die Königlich Sächsischen Truppen im Felde commandirenden Generals berück- 
sichtiget werden. 
Dieser Milicairorden ist nur für die in Koöniglich Schsischen Kriegsdiensten steben- 
den Oberofsiziers vom ersten bis zum letzten Geade, ohne Rücksicht auf Verschiedenheit 
der Confession, adelige Geburt, oder Dienstjahre, bestimme und eingeseßt. Nur Ver- 
dienste, durch ausgezeichnete Handlungen im Felde erworben, und mie Pflichttreue gegen 
König und Vaterland verbunden, können den Zutrite zum Oeden öffnen; keinem Offizier 
ist aber erlaubt, sich auf irgend eine Art darum zu bewerben. 
Sollten sich Offiziers in auswäreigen Diensten, durch milikairische Thaken im Felde, 
um die Person des Königs, die Königlich Sachsischen Lande oder Truppen besonders 
verdient machen; so behalten Wir Uns und Unsern Nachfolgern vor, solche mit diesem 
Orden ebenfalls zu begnadigen. 
Bei Beförderungen werden die Großkreuze aus den Commandeurs, und die Com- 
mandeurs aus den Rittern genommen, und es kann kein Rircer in einen höhern Grad 
befördert werden, der nicht vorher die niedern Grade durchschrirten hat. Dabei findec 
zwar keine Anciennelc Statt, sondern die höhern Grade müssen durch neuere Verdienste 
erworben werden; es gilt aber in der Regel die Beschränkung, daß das Großkeeuz nur 
General-Lieutenants, welche ein Corps im Felde commandirt haben, erhalten, zum Com- 
mandeur erster Klasse nur General-Lieutenanes und General-Majors, welche Brigaden 
im Felde commandirt haben, und zum Commandeur zweiter Klasse nur Scabsofsfiziers, 
die als solche Feldzügen beiwohnten, gelangen können, ohne daß jedoch das Avancemene 
zu einem höhern Posten in der Armee einen Anspruch auf Aufrückung in einen höhern 
Grad des Ordens giebe. 
Wegen besonders ausgezeichneter Verdienste um die Person des Königs, oder um die 
Teuppen, oder auch wegen 5 Ojöhriger vorzüglicher Dienstleistung, behalten Wie Uns 
und Unsern Regierungsnachfolgern vor, im Betreff der Beförderung zu dem nächstfolgen- 
den Ocdensgrade, von obiger Regel, nach Befinden, eine Ausnahme zu machen. 
VIII. 
Durch Aufnahme in diesen Orden verstärkt sich für jeden Rittker die Verpflichtung 
zur unverbrüchlichsten Treue gegen König und Vaterland; es wird ihm zur Verbindlich- 
keit gemacht, den Ruhm der Aermee durch eignes Beispiel und keäftige Mirwirkung zu 
befördern und aufrecht zu erhalten. 
(1)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.