Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

69) 
3.) Mandat, 
die den kaufmaͤnnischen Anweisungen beigelegte Wechselkraft betreffend; 
vom 2g3sten December 1829. 
W9, Anton, von GOT2ES# Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. r 
thun hiermit kund und verordnen, wie folger: 
Die im Handel und beim Geschäfesbetriebe der Fabrikanten gebräuchlichen Anwei- 
sungen sollen forthin den gezogenen Wechseln in der Hinsicht gleich geachtet werden, daß, 
wenn auf eine solche Anweisung zu der darin bestimmten Zeit die Zahlung der verschrie- 
benen Summe ganz oder zum Theil nicht erlangt und deshalb vom Inhaber, auf die in 
gleichem Falle bei Wechseln gewöhnliche Weise, gebührend prokestirt worden ist, die Re- 
greßnahme gegen die Indossanten und den Aussteller in derselben Maße, wie, nach der 
Leipziger Wechselordnung 9. XIX. und dem Anhange der Erläuterten Prozeßordnung 8. 
14, bei Wechseln, Scatt finder; auch sollen solchenfalls die gerichtlich in Anspruch genom- 
menen Indossanten und Aussteller mit der Strenge des Wechselreches zur Zahlung ange- 
balten werden; nicht minder soll, wenn etwa von einem Dritten, als Interveniencen, 
auf eine solche Anweisung unter Protest Zahlung geleistet worden, demselben auf gleiche 
Art, in Gemésbeit der Bestimmungen des 9. XVI. der Leipziger Wechselordnung, der 
Regreß zustehen. 
Nach diesen Bestimmungen haben sich Alle, die es angehk, gebührend zu achten. 
Uckundlich haben Wir gegenwärtiges Mandat, welches, nach den Vorschriften des Ge- 
nerale vom 1 3ten Juli 1796, und des Mandats vom Dten März 1818, bekannt zu 
machen ist, eigenhändig uncerscheieben und mit Unserm Kanzlei-Insiegel bedrucken lassen. 
So gescheben und gegeben zu Dresden, den 23sten December 1829. 
Anton. 
D. Christian Jakob Eisenstuck. 
  
Cbristian Lebrech" Noßky, 8 
Ausgegeben zu Dresden, am JLrn Januar 1830.
	        
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