Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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1.) Thüren, nebst Schlössern und Schlüsseln, 
2.) Fenster, nebst Laden und Gictern, Haspen, Ketteln u. s. w. 
3.) Wandschränke, 
4.) Oefen, 
5.) sonstige befestigte Effecten von einiger Bedeutung 
a) in den Gebaͤuden, an den Waͤnden, Fenstern u. s. w. 
b, außerhalb der Gebaͤude, als Umzaͤunungen, Plumpen u. s. w. 
II. Niche befestigte Sachen: 
1.) Schränke, 
2.) Tische und Tafeln, 
3.) Baͤnke, Stuͤhle, 
4.) Decemmaaße, 
5.) Feuer= und Lösch-Geräthschaften u. s. w. 
B. Pfarr-Wirehschafts-Inventarsum. 
I.Viehbeskand — es sei eigeneliches Kirchenvieh, welches aus dem Kirchenver- 
mögen anzuschaffen ist, oder solches Inventarienvieh, wofür die Gemeinde 
stehen muß. 
II. Bestände und Vorräthe, die von jedem abgebenden Pfarrer, oder den Erben 
des Verstorbenen, dem Nachfolger im Amte zu übergeben sind, 
1.) auf dem Felde, 
a) Aussaakc über Winter, 
5b) Sommersaaé, 
) gedüngte, oder sonst zur Saae zubereikete Ackerstücke, 
2.) in der Scheune, an Seroh, Heu, Grummet u. s. w. 
3.) auf dem Boden, an Körnern der verschiedenen Fruchtarten, 
4) auf dem Hofe, an Düngerfudern. 
III. Wirthschaftsgeräthe, 
1.) zur Feldbestellung und zu sonst außer dem Hause vorzunehmenden wirthschaftlichen 
Geschäften, als Schiff und Geschirr, Pflüge, Eggen u. s. w. 
2.) zur Hauswirthschafe gehörige, und zwar 
a) unbewegliche Sachen, als Raufen, Krippen, Tröge u. s. w. 
b) bewegliche, als Milchgefäße, Furcerbehälenisse, Wasserkannen und Ständer, 
Dreschgeräthe u. s. w.
	        
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