Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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zu überschreiten, auch, so viel insonderheie die Sporkuleinnehmer betrifft, unter keinem 
Titel oder Vorwande ein Mebreres den Interessenten abzufordern, oder von ihnen anzu- 
nehmen. 
— 
2. 
Einem jeden, welcher Sporculn bei dem Kirchenrathe oder Ober-Consistorio zu ent- 
richten hat, stehe frei, ein specielles Werzeichniß der ihm abverlangken Kosten zu fordern. 
3. 
Die Sportuln sind, in Gemaͤßheit dieser neuen Taxordnungen, lediglich an die in den 
beiden Expeditionen bestellten Sportuleinnehmer, und nicht an andre Canzleiofficianten zu 
entrichten, von letztern auch nicht anzunehmen. 
4. 
Die liquidirten Sportuln sind in Ehe-, Ehe-Verloͤbniß- und andern Proceß-Sachen 
in der Regel, und in so ferne nicht in besondern Faͤllen von dem Kirchenrathe und Ober- 
Consistorio laͤngere Fristen gestattet werden, laͤngstens binnen vier Wochen, von Zeit des 
Empfangs der Liquidation an, zu berichtigen; widrigenfalls, nach Ablauf dieser Frist, mit 
executivischer Beitreibung derselben, auf Kosten der Restanten, verfahren werden wird. 
Dresden, am 3ten Mai 1830. 
Freiherr von Fischer. 
Friedrich Benjamin Schell, 8.
	        
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